12.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/17
Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Juni 2009 — Zipcar, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-394/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Wortmarke ZIPCAR - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke CICAR)
2009/C 220/29
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Zipcar, Inc. (Prozessbevollmächtigter: M. Elmslie, Solicitor)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 25. Juni 2008, Zipcar/HABM (T-36/07), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Wortmarke „ZIPCAR“ für Waren der Klassen 9, 39 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 122/2006-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. November 2006 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Eintragung der genannten Marke im Rahmen des vom Inhaber der nationalen Wortmarke „CICAR“ für Waren der Klasse 39 eingelegten Widerspruchs teilweise abgelehnt hatte
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Zipcar, Inc. trägt die Kosten.
(1) ABl. C 285 vom 8.11.2008.
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