21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/17
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2009 — Apple Computer, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), TKS-Teknosoft SA
(Rechtssache C-416/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke QUARTZ - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ - Zurückweisung der Anmeldung - Ähnlichkeit der Waren - Verwechslungsgefahr - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)
2009/C 282/32
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Apple Computer, Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Hart und N. Kearley, Solicitors)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. García Murillo), TKS-Teknosoft SA
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM (T-328/05), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „QUARTZ“ für Waren der Klasse 9 auf Aufhebung der Entscheidung R 416/2004-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. April 2005 abgewiesen hat, die ihrerseits die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen hatte, mit der die Anmeldung auf Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke „QUARTZ“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 zurückgewiesen worden war
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.
(1) ABl. C 301 vom 22.11.2008.
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