16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/10
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. September 2009 — Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), *Acri.Tec AG Gesellschaft für ophthalmologische Produkte
(Rechtssache C-481/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke BioVisc - Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken und internationalen Wortmarken PROVISC und DUOVISC - Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer des HABM)
2010/C 11/16
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Alcon Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), *Acri.Tec AG Gesellschaft für ophthalmologische Produkte (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Förster)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008, Alcon/HABM und *Acri.Tec (T-106/07), über die Abweisung der Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken und internationalen Wortmarken „PROVISC“ und „DUOVISC“ für Waren der Klasse 5 auf Aufhebung der Entscheidung R 660/2006-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Februar 2005, mit der die auf den Widerspruch der Rechtsmittelführerin hin ergangene Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung der Wortmarke „BioVisc“ für Waren der Klasse 5 zurückzuweisen, aufgehoben wurde
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Alcon Inc. trägt die Kosten.
(1) ABl. C 19 vom 24.1.2009.
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