13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/18
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Dezember 2009 — Matthias Rath/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Dr. Grandel GmbH
(Rechtssache C-488/08 P und C-489/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarken Epican und Epican Forte - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN - Verwechslungsgefahr - Teilweise Ablehnung der Eintragung - Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel)
2010/C 63/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Matthias Rath (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Dr. Grandel GmbH
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 8. September 2008 in der Rechtssache T-373/06, Rath/HABM und Grandel, mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Oktober 2006 als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zum Teil zurückgewiesen wurde, die unter Stattgabe des Widerspruchs des Inhabers der älteren Gemeinschaftswortmarke „EPIGRAN“ die Eintragung der Wortmarke „EPICAN FORTE“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 zurückgewiesen hatte — Gefahr der Verwechslung der beiden Marken
Tenor
1.
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2.
Herr Rath trägt die Kosten.
(1) ABl. C 82 vom 4.4.2009.
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