13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/19
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Charlottenburg — Deutschland) — Amiraike Berlin GmbH
(Rechtssache C-497/08) (1)
(Freiwillige Gerichtsbarkeit - Bestellung eines Liquidators einer Gesellschaft - Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
2010/C 63/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Amiraike Berlin GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgerichts Charlottenburg — Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG — Anerkennung einer auf Grundstücke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bezogenen enteignenden Maßnahme durch diesen Mitgliedstaat, wenn die Maßnahme von der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats angeordnet wurde — Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung des britischen Rechts aus dem Gesellschaftsregister des „Companies House“ wegen Missachtung der Publizitätspflichten mit der Folge, dass das Vermögen der Gesellschaft einschließlich der in Deutschland belegenen Grundstücke an die britische Krone gefallen ist
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für eine Beantwortung der vom Amtsgericht Charlottenburg mit Entscheidung vom 7. November 2008 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
(1) ABl. C 113 vom 16.5.2009.
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