27.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/14
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Dezember 2009 — Powerserv Personalservice GmbH, ehemals Manpower Personalservice GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Manpower Inc.
(Rechtssache C-553/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 und 2 - Antrag auf Nichtigerklärung - Anschlussrechtsmittel - Gemeinschaftswortmarke MANPOWER - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft)
2010/C 51/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Powerserv Personalservice GmbH, ehemals Manpower Personalservice GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kuchar)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Manpower Inc. (Prozessbevollmächtigter: A. Bryson, Barrister, im Auftrag von V. Marsland, Solicitor)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM und Manpower (T-405/05), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. Juli 2005 über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, den Antrag auf Nichtigerklärung bezüglich der Gemeinschaftswortmarke „MANPOWER“ für Waren der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 abzulehnen, abgewiesen hat — Unzutreffende Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke — Versäumnis, die Beweise für die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft neu zu bewerten, nachdem das maßgebliche Publikum im Vergleich zu der Entscheidung der Beschwerdekammer erweitert wurde
Tenor
1.
Das Rechtsmittel der Powerserv Personalservice GmbH wird zurückgewiesen.
2.
Das Anschlussrechtsmittel der Manpower Inc. wird zurückgewiesen.
3.
Die Powerserv Personalservice GmbH trägt die Kosten.
(1) ABl. C 69 vom 21.3.2009.
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