SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
VERICA Trstenjak
vom 28. April 2010(1)
Rechtssache C‑185/08
Latchways plc,
Eurosafe Solutions BV
gegen
Kedge Safety Systems BV,
Consolidated Nederland BV
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage [Niederlande])
„Richtlinie 89/106/EWG – Bauprodukte – Richtlinie 89/686/EWG – Persönliche Schutzausrüstungen – Beschluss 93/465/EWG – CE‑Kennzeichnung – Anschlageinrichtungen für den Fallschutz bei Arbeiten auf Flachdächern – Europäische Norm 795“
Inhaltsverzeichnis
I – Einführung
II – Rechtlicher Rahmen
A – Richtlinie 89/106
B – Richtlinie 89/686
C – Beschluss 93/465
III – Europäische Norm 795
IV – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
V – Verfahren vor dem Gerichtshof
VI – Vorbringen der Parteien
A – Zur ersten Vorlagefrage
B – Zur zweiten Vorlagefrage
C – Zur dritten Vorlagefrage
D – Zur vierten Vorlagefrage
E – Zur fünften Vorlagefrage
F – Zur sechsten Vorlagefrage
G – Zur siebten und zur achten Vorlagefrage
VII – Rechtliche Würdigung
A – Allgemeines
B – Erste Vorlagefrage
C – Zweite Vorlagefrage
D – Dritte Vorlagefrage
E – Vierte Vorlagefrage
F – Fünfte Vorlagefrage
G – Sechste Vorlagefrage
H – Siebte und achte Vorlagefrage
VIII – Ergebnis
I – Einführung
1. Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG(2) befasst die Rechtbank ’s‑Gravenhage (im Folgenden: vorlegendes Gericht) den Gerichtshof mit acht Vorlagefragen zur Auslegung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(3) sowie der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen(4).
2. Mit diesen Vorlagefragen ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Aufklärung darüber, ob Anschlageinrichtungen für den Fallschutz bei Arbeiten auf Flachdächern, die einen fest mit dem Dach verbundenen Anker umfassen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 und/oder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 fallen können. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht ebenfalls wissen, ob und unter welchen Bedingungen solche Anschlageinrichtungen mit der CE‑Kennzeichnung versehen werden dürfen.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Richtlinie 89/106
3. Art. 1 der Richtlinie 89/106 lautet:
„(1) Diese Richtlinie gilt für Bauprodukte, soweit für sie die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Art. 3 Abs. 1 Bedeutung haben.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter ‚Bauprodukt‘ jedes Produkt zu verstehen, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.
Bauprodukte werden nachstehend ‚Produkte‘ genannt; Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus werden nachstehend ‚Bauwerke‘ genannt.“
4. Art. 2 der Richtlinie 89/106 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte gemäß Art. 1, die zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie brauchbar sind, d. h. solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen nach Art. 3 erfüllen kann, wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten.
(2) a) Falls die Produkte auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach Art. 4 Abs. 2 angegeben, dass auch von der Konformität dieser Produkte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
…“
5. Art. 3 der Richtlinie 89/106 lautet:
„(1) Die wesentlichen auf Bauwerke anwendbaren Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können, sind in Form von einzelnen Vorgaben in Anhang I aufgeführt.
…
(3) Die wesentlichen Anforderungen werden in Dokumenten (Grundlagendokumente) konkret formuliert, mit denen die erforderlichen Verbindungen zwischen den wesentlichen Anforderungen nach Absatz 1 und den Normungsaufträgen, Aufträgen für Leitlinien für die europäische technische Zulassung oder der Anerkennung anderer technischer Spezifikationen im Sinne der Art. 4 und 5 geschaffen werden.“
6. Art. 4 der Richtlinie 89/106 bestimmt:
„(1) Normen und technische Zulassungen werden im Sinne dieser Richtlinie ‚technische Spezifikationen‘ genannt.
Im Sinne dieser Richtlinie sind unter harmonisierten Normen die technischen Spezifikationen zu verstehen, die vom CEN oder vom CENELEC oder von beiden gemeinsam im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG nach Stellungnahme des in Art. 19 vorgesehenen Ausschusses und aufgrund der am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen genehmigt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten gehen von der Brauchbarkeit der Produkte aus, die so beschaffen sind, dass die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den wesentlichen Anforderungen nach Art. 3 entsprechen, wenn diese Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, dass sie sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Verfahren für die Konformitätsbewertung gemäß Kapitel V und dem in Kapitel III festgelegten Verfahren entsprechen.…“
7. Art. 7 der Richtlinie 89/106 lautet:
„(1) Um die Qualität der harmonisierten Normen für Produkte sicherzustellen, sind die Normen von den europäischen Normenorganisationen auf der Grundlage von Mandaten zu erstellen, die die Kommission ihnen entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG nach Befassung des in Art. 19 vorgesehenen Ausschusses entsprechend den zwischen der Kommission und diesen Organen am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Bestimmungen über die Zusammenarbeit erteilt.
(2) Die zu erstellenden Dokumente berücksichtigen die Grundlagendokumente und sind so weit wie möglich in Form von Leistungsanforderungen an die Produkte abzufassen.
(3) Nach Erstellung der Normen durch die europäischen Normenorganisationen veröffentlicht die Kommission die Normen durch Angabe der Fundstellen in der Ausgabe C des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften.“
B – Richtlinie 89/686
8. Art. 1 der Richtlinie 89/686 lautet:
„(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf die persönlichen Schutzausrüstungen – nachstehend ‚PSA‘ genannt.
Sie regelt sowohl die Bedingungen für das Inverkehrbringen und den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die die PSA erfüllen müssen, um die Gesundheit der Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als PSA jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können.
Als PSA gelten ferner:
a) eine aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehende Einheit, die eine Person gegen ein oder mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll;
b) eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist;
c) austauschbare Bestandteile einer PSA, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerlässlich sind und ausschließlich für diese PSA verwendet werden.
(3) Als wesentlicher Bestandteil einer PSA ist jedes mit der PSA in Verkehr gebrachte Verbindungssystem anzusehen, mit dem die PSA an eine äußere Vorrichtung anzuschließen ist, selbst wenn dieses Verbindungssystem nicht dazu bestimmt ist, vom Benutzer während der Dauer der Gefahrenaussetzung ständig getragen oder gehalten zu werden.
…“
9. Laut Art. 3 der Richtlinie 89/686 müssen die in Art. 1 genannten PSA die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II erfüllen.
10. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/686 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von PSA oder Bestandteilen von PSA, die mit der vorliegenden Richtlinie in Einklang stehen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bescheinigungsverfahren nach Kapitel II angezeigt wird, nicht verbieten, beschränken oder behindern.
C – Beschluss 93/465
11. Art. 1 des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(5) lautet wie folgt:
„(1) Die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien über das Inverkehrbringen von Industrieerzeugnissen anzuwendenden Verfahren für die Konformitätsbewertung werden unter den im Anhang aufgeführten Modulen nach den in diesem Beschluss festgelegten Kriterien und den im Anhang enthaltenen allgemeinen Leitlinien ausgewählt.
…
(2) Dieser Beschluss regelt die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Bereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften betreffend Entwurf, Herstellung, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und/oder Verwendung der Industrieerzeugnisse.
…“
III – Europäische Norm 795
12. Die Europäische Norm 795 (im Folgenden: EN 795) ist am 29. März 1996 vom Europäischen Komitee für Normung angenommen und am 12. Februar 2000 von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686 als harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht worden(6).
13. Die EN 795 lautet wie folgt:
„1. Anwendungsbereich
Diese Norm legt Anforderungen, Prüfverfahren sowie Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung für Anschlageinrichtungen fest, die ausschließlich zur Benutzung mit persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Absturz konstruiert sind.
Diese Norm gilt weder für Sicherheitsdachhaken entsprechend EN 517 oder Laufstege entsprechend EN 516, noch für Anschlagpunkte als Bestandteil der eigentlichen baulichen Einrichtung.
…
3. Definitionen
Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Definitionen:
3.1 Anschlageinrichtung: Einzelteil, Reihe von Einzelteilen oder Bestandteilen mit einem oder mehreren Anschlagpunkten.
3.2 Einzelteil: Teil eines Bestandteils oder Teilsystems. Seile, Gurtbänder, Halteösen, Beschlagteile oder Führungen sind Beispiele für Einzelteile.
…
3.4 Anschlagpunkt: Einzelteile, an denen persönliche Schutzausrüstungen nach Montage der Anschlageinrichtung befestigt werden können.
3.5 Anker: Einzelteil oder Einzelteile, die dauerhaft an einer baulichen Einrichtung befestigt sind und an denen Anschlageinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstungen angeschlagen werden können.
…
3.13 Klassen
3.13.1 Klasse A
3.13.1.1 Klasse A1
Klasse A1 umfasst Anker zur Befestigung an vertikalen, horizontalen und geneigten Flächen – z. B. Wände, Säulen, Stürzen (siehe Bild 1).
…
3.13.1.2 Klasse A2
Klasse A2 umfasst Anker zur Befestigung an geneigten Dächern (siehe Bild 2).
…
4.3 Besondere Anforderungen an Anschlageinrichtungen
4.3.1 Klasse A
4.3.1.1 Klasse A1 – Baumusterprüfungen für Anschlageinrichtungen zur Befestigung an vertikalen, horizontalen und geneigten Flächen
Es ist eine statische Prüfung nach 5.2.1 durchzuführen. Dabei ist eine Kraft von 10 kN in der Richtung aufzubringen, in der die Kraft bei Benutzung aufgebracht werden kann. Die Kraft ist drei Minuten aufrechtzuerhalten. Die Anschlageinrichtung muss der Kraft standhalten.
Es ist eine Prüfung der dynamischen Belastbarkeit nach 5.3.2 durchzuführen. Der Fallkörper muss aufgefangen werden.
…
5.2 Durchführung der Prüfung der statischen Belastbarkeit
5.2.1 Anschlageinrichtungen Klasse A1
Die Anschlageinrichtung wird entsprechend der Montageanleitung in einem Muster des Baumaterials befestigt, für das sie bestimmt ist…
Die Prüfeinrichtung für die Prüfung der statischen Belastbarkeit nach 4.1.1 wird so eingerichtet, dass die Prüfkraft in der in der Praxis üblichen Richtung wirkt. Am Anschlagpunkt wird die Prüfkraft für die statische Prüfung entsprechend der Festlegung in 4.3.1.1 aufgebracht. Es wird geprüft, ob die Anschlageinrichtung der Kraft standhält.
…“
IV – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
14. Im Ausgangsverfahren stehen sich zwei Hersteller von Anschlageinrichtungen für den Fallschutz bei Arbeiten auf Flachdächern gegenüber. Im Wesentlichen streiten sie über die Frage, ob die Anschlageinrichtung des anderen Herstellers sicher ist und ob die jeweiligen Anschlageinrichtungen mit der CE‑Kennzeichnung versehen werden dürfen oder müssen.
15. Die erste Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Latchways plc, stellt die Anschlageinrichtung „Mansafe Constant Force Post“ her. Die zweite Klägerin des Ausgangsverfahrens, die EuroSafe Solutions BV, ist der niederländische Vertriebshändler dieser Anschlageinrichtung. Die erste Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Kedge Safety Systems BV, ist Hersteller der Anschlageinrichtung „Kedge Safety“, die von der zweiten Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Consolidated Nederland BV, verkauft wird.
16. Der wesentliche Bauteil der in Rede stehenden Anschlageinrichtungen ist ein Anker, der fest mit einem Dach verbunden werden muss. An diesem Anker kann eine Fangleine befestigt werden, die ihrerseits mit einem vom Dacharbeiter getragenen Auffanggurt verbunden werden kann.
17. Technisch betrachtet zeichnet sich die Anschlageinrichtung „Mansafe Constant Force Post“ dadurch aus, dass der Anker am Dach festgeschraubt wird. Der Anker des „Kedge Safety“ wird hingegen mit einer Rosette mit der bitumenhaltigen Dachabdeckung verklebt. Demnach sind sowohl der „Mansafe Constant Force Post“ als auch der „Kedge Safety“ als Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 einzuordnen.
18. 2004 hat eine deutsche Prüf- und Zertifizierungsstelle den „Kedge Safety“ in Auftrag der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Anschlageinrichtung der Klasse A1 nach der EN 795:1996 Abschnitte 5.2.1 und 5.3.2 geprüft. Aufgrund dieser Prüfung wurden am 6. Oktober 2004 eine Bestätigung und ein Prüfbericht abgegeben, nach denen der Kedge Safety in den geprüften Punkten diese Norm erfülle.
19. 2005 haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens den „Kedge Safety“ zweimal von einer anderen Prüfstelle testen lassen. Diese Prüfstelle kam zu dem Ergebnis, dass der „Kedge Safety“ unter bestimmten klimatologischen Bedingungen eine unzureichende Belastbarkeit aufweise und die EN 795 unter diesen Bedingungen somit nicht erfülle.
20. Unter Hinweis auf diese Prüfergebnisse forderten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf, den Vertrieb des „Kedge Safety“ wegen mangelnder Sicherheit einzustellen und die bereits verkauften Anschlageinrichtungen dieses Typs von den Abnehmern zurückzurufen. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens lehnten dies ab.
21. Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung über die Sicherheit des „Kedge Safety“ beantragen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens u. a. die Feststellung, dass der „Kedge Safety“ nur mit CE-Kennzeichnung vertrieben werden dürfe. Hilfsweise beantragen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens u. a. die Feststellung, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens jede Mitteilung zu unterlassen haben, dass der „Kedge Safety“ die EN 795 erfülle.
22. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben Widerklage erhoben und beantragen u. a. die Feststellung, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens den „Mansafe Constant Force Post“ zu Unrecht mit einer CE-Kennzeichnung versehen haben.
23. In diesem Zusammenhang sieht sich das vorlegende Gericht vor die Frage gestellt, ob die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 und/oder der Richtlinie 89/686 fallen können. Das vorlegende Gericht hat ebenfalls zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen solche Anschlageinrichtungen mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen bzw. müssen.
24. Weil das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Richtlinien 89/106 und 89/686 hat, hat es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fallen Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der Europäischen Norm EN 795 (die zum dauerhaften Verbleib an Ort und Stelle bestimmt sind) ausschließlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106?
2. Falls die Antwort auf Frage 1 Nein lautet: Fallen diese Anschlageinrichtungen – dann möglicherweise als Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung – unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686?
3. Falls die Fragen 1 und 2 verneint werden: Muss – auch in Anbetracht des Anhangs II der Richtlinie 89/686, insbesondere seiner Ziff. 3.1.2.2 – geprüft werden, ob eine persönliche Schutzausrüstung, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, für sich genommen die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, oder muss dabei auch die Frage einbezogen werden, ob die Anschlageinrichtung, mit der die betreffende Schutzausrüstung verbunden wird, unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen im Sinne des Anhangs II sicher ist?
4. Erlauben das Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Beschluss 93/465(7), dass auf einer Anschlageinrichtung im Sinne der Frage 1 als Nachweis für ihre Konformität mit der Richtlinie 89/686 und/oder der Richtlinie 89/106 fakultativ eine CE‑Kennzeichnung angebracht wird?
5. Falls Frage 4 vollständig oder teilweise bejaht wird: Unter Beachtung welchen Verfahrens oder welcher Verfahren ist die Konformität in Bezug auf die Richtlinie 89/686 und/oder die Richtlinie 89/106 zu bestimmen?
6. Ist die Europäische Norm EN 795 hinsichtlich der Anschlageinrichtungen im Sinne der Frage 1 als – vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auszulegendes – Gemeinschaftsrecht anzusehen?
7. Falls die Frage 6 bejaht wird: Ist die Europäische Norm EN 795 so auszulegen, dass die Anschlageinrichtung im Sinne von Abs. 1 (durch eine benannte Stelle) unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen (wie Außentemperaturen, Witterungsbedingungen, Alterung der Anschlageinrichtung selbst und/oder der Materialien, mit denen sie befestigt ist, bzw. der Dachkonstruktion) getestet werden muss?
8. Falls die Frage 7 bejaht wird: Müssen die Tests unter Beachtung der (in der Gebrauchsanleitung angegebenen) Verwendungseinschränkungen durchgeführt werden?
V – Verfahren vor dem Gerichtshof
25. Der Vorlagebeschluss mit Datum vom 23. April 2008 ist am 29. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Im schriftlichen Verfahren haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Regierungen des Königreichs der Niederlande und des Königreichs Belgien sowie die Kommission Erklärungen eingereicht. An der Sitzung vom 25. Februar 2010 haben die Vertreter der Klägerinnen und der Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie der Kommission teilgenommen.
VI – Vorbringen der Parteien
A – Zur ersten Vorlagefrage
26. Die erste Vorlagefrage, ob Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 ausschließlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fallen, wird von den Beklagten des Ausgangsverfahrens bejaht. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die Kommission sowie die niederländische und die belgische Regierung verneinen diese Frage.
27. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens stellen auf die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 enthaltene Begriffsbestimmung ab, nach der unter „Bauprodukt“ jedes Produkt zu verstehen ist, dass hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. Weil die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen dazu bestimmt seien, dauerhaft an einem Dach befestigt zu werden, seien sie als Bauprodukte zu qualifizieren, auf die die Richtlinie 89/106 gemäß Art. 1 Abs. 1 Anwendung finde. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sehen sich dadurch in dieser Auffassung bestätigt, dass die Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission bereits seit 2007 die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung gemäß Art. 8 ff. der Richtlinie 89/106 für den „Kedge Safety“ prüfe(8).
28. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind hingegen der Ansicht, dass die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen nicht hergestellt würden, um – im Sinne der Richtlinie 89/106 – dauerhaft in ein Bauwerk eingebaut zu werden. Die Richtlinie 89/106 finde nur hinsichtlich solcher Produkte Anwendung, die für den Bau eines Bauwerks notwendig seien, wie beispielsweise Wände, Decken, Heizung usw. Die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen seien hingegen als Zubehörteile für Gebäude einzuordnen, die nach der Errichtung eines Bauwerks befestigt und anschließend auch wieder abmontiert werden könnten, ohne die Substanz des Bauwerks zu berühren.
29. Die Kommission betont, dass die Richtlinie 89/106 an sich keine wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte stelle, sondern an erster Stelle die Sicherheit von Bauwerken betreffe. Weil die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen keinen Bezug zu den – im Anhang I der Richtlinie festgestellten – wesentlichen Anforderungen an Bauwerke aufwiesen, unterfielen sie der Richtlinie 89/106 grundsätzlich nicht.
30. Während der mündlichen Verhandlung ist die Kommission auf den Widerspruch zwischen dieser Position und der Vorgehensweise der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission eingegangen, die bereits seit 2007 die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung gemäß Art. 8 ff. der Richtlinie 89/106 für den „Kedge Safety“ prüft. Dabei hat die Kommission im Wesentlichen vorgetragen, dass sich die zuständigen Kommissionsstellen nunmehr auf einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hätten, wonach Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 der Richtlinie 89/106 nicht unterfielen. Die Zulassung des „Kedge Safety“ zum Prüfverfahren für die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 durch die Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission sei demnach als ein Fehler zu werten.
31. Die niederländische Regierung argumentiert unter Heranziehung der im Anhang I der Richtlinie 89/106 festgelegten wesentlichen Anforderungen an die Bauwerke, dass nur die Produkte, die im Licht dieser Anforderungen einen Beitrag zur Funktionstauglichkeit von Gebäuden leisteten, als Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106 eingeordnet werden könnten. Nach Auffassung der niederländischen Regierung liefern die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen einen solchen Beitrag nicht.
B – Zur zweiten Vorlagefrage
32. Die zweite Vorlagefrage, ob Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 fallen können, wird von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und von der belgischen Regierung bejaht. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung und die Kommission verneinen diese Frage.
33. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen als Verbindungssysteme im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/686 einzuordnen seien und dieser Richtlinie folglich unterfielen. Mit diesen Anschlageinrichtungen könne insbesondere eine – als persönliche Schutzausrüstung (im Folgenden: PSA) zu qualifizierende – Fangleine mit einem Bauwerk verbunden werden.
34. Auch nach Auffassung der belgischen Regierung sind Anschlageinrichtungen der Klasse A1 als der Richtlinie 89/686 unterfallende PSA einzuordnen. Dazu hebt sie insbesondere hervor, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit(9) jede Zusatzausrüstung zu einer PSA als eine PSA im Sinne dieser Richtlinie zu gelten habe. Weil die Anschlageinrichtungen der Klasse A1 als Zusatzausrüstungen zu einer PSA zu betrachten seien, seien diese Einrichtungen per analogiam auch im Rahmen der Richtlinie 89/686 als PSA einzuordnen.
35. Die Kommission vertritt hingegen die Ansicht, dass Anschlageinrichtungen der Klasse A1 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 fielen. Bei den in Rede stehenden Einrichtungen für den Fallschutz müsse zwischen dem Auffanggurt, der Fangleine und dem Anker unterschieden werden. Dabei gelte der Auffanggurt als PSA im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/686, während die Fangleine als Verbindungssystem im Sinne von Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie einzuordnen sei. Diese beiden Elemente unterfielen demnach der Richtlinie 89/686. Der Anker sei hingegen als eine äußere Vorrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/686 einzuordnen und unterfiele der Richtlinie 89/686 folglich nicht. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die niederländische Regierung haben sich in ähnlicher Weise geäußert.
C – Zur dritten Vorlagefrage
36. Die dritte Vorlagefrage stellt das vorlegende Gericht für den Fall, dass Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 den Richtlinien 89/106 und 89/686 nicht unterfallen sollten. In diesem Kontext möchte es insbesondere wissen, ob im Rahmen der Prüfung, ob eine der Richtlinie 89/686 unterfallende PSA, die mit einer Anschlageinrichtung der Klasse A1 verbunden werden soll, die in der Richtlinie 89/686 genannten Sicherheitsanforderungen erfüllt, auch die Frage einbezogen werden muss, ob die vorgenannte Anschlageinrichtung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 89/686 sicher ist.
37. Diese dritte Vorlagefrage wird von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens bejaht. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung und die Kommission verneinen diese Frage.
38. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens tragen vor, dass Ankerpunkte im Sinne von Punkt 3.1.2.2 von Anhang II der Richtlinie 89/686 nur dann sicher seien, wenn sie die Anforderungen der EN 795 erfüllten.
39. Nach Auffassung der Kommission ist es evident, dass die Sicherheit einer PSA, mit der Stürzen aus der Höhe oder ihrer Wirkung vorgebeugt werden solle, auch von der Sicherheit des Ankerpunkts abhänge, an dem die Vorrichtung zum Halten des Körpers mit dem Verbindungssystem befestigt werde. Dennoch gälten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß der Richtlinie 89/686 nur für die PSA, nicht hingegen für solche Anschlageinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen. Die niederländische Regierung und die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben sich in ähnlicher Weise geäußert.
D – Zur vierten Vorlagefrage
40. Mit der vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob auf einer Anschlageinrichtung der Klasse A1 im Sinne der EN 795 als Nachweis für ihre Konformität mit der Richtlinie 89/686 und/oder mit der Richtlinie 89/106 fakultativ eine CE‑Kennzeichnung angebracht werden darf.
41. Diese vierte Vorlagefrage wird von den Beklagten des Ausgangsverfahrens, der niederländischen Regierung, der belgischen Regierung und der Kommission verneint.
42. Nach Auffassung der Kommission sehen weder die Richtlinien 89/106 und 89/686 noch der Beschluss 93/465 die Möglichkeit einer fakultativen Verwendung der CE-Kennzeichnung vor. Weil die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/106 und 89/686 fielen, dürften sie nicht mit einer CE‑Kennzeichnung zum Nachweis der Konformität mit diesen Richtlinien versehen werden.
43. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens gehen ebenfalls von dem Grundsatz aus, dass eine fakultative Verwendung der CE‑Kennzeichnung ausgeschlossen sei. Weil die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen jedoch in den gegenständlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fielen, sei eine CE‑Kennzeichnung in Anwendung dieser Richtlinie möglich, soweit für sie eine europäische technische Zulassung gemäß Kapitel III dieser Richtlinie erteilt worden sei.
E – Zur fünften Vorlagefrage
44. Die fünfte Vorlagefrage stellt das vorlegende Gericht für den Fall, dass Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 fakultativ als Nachweis für ihre Konformität mit der Richtlinie 89/686 und/oder der Richtlinie 89/106 mit einer CE‑Kennzeichnung versehen werden dürfen. In diesem Kontext möchte es insbesondere wissen, unter Beachtung welchen Verfahrens oder welcher Verfahren die Konformität in Bezug auf die Richtlinie 89/686 und/oder die Richtlinie 89/106 dann zu bestimmen wäre.
45. In Anbetracht der Antworten der Verfahrensbeteiligten auf die vierte Vorlagefrage wird die fünfte Vorlagefrage nur von den Beklagten des Ausgangsverfahrens beantwortet. Dabei wiederholen sie im Wesentlichen ihren Standpunkt, dass die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen unter der Richtlinie 89/106 mit einer CE‑Kennzeichnung versehen werden dürften, soweit für sie eine europäische technische Zulassung gemäß Kapitel III dieser Richtlinie erteilt worden sei.
F – Zur sechsten Vorlagefrage
46. Mit seiner sechsten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die EN 795 hinsichtlich der darin genannten Anschlageinrichtungen der Klasse A1 als Gemeinschaftsrecht anzusehen ist, das vom Gerichtshof ausgelegt werden kann.
47. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die belgische Regierung bejahen diese Frage. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung und die Kommission verneinen sie.
48. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens tragen vor, dass die EN 795 auf der Grundlage eines von der Kommission erteilten Mandats erstellt worden sei und folglich als Handlung der Kommission im Sinne von Art. 234 EG zu werten sei, die vom Gerichtshof überprüft werden könne.
49. Die belgische Regierung betont, dass harmonisierte Normen in Auftrag der Kommission von privatrechtlichen Institutionen entwickelt würden. Darüber hinaus sei es die Kommission, die gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 89/686 die Fundstellen der harmonisierten Normen im Amtsblatt veröffentliche. Weil die Richtlinie in diesem Sinne auf die harmonisierten Normen verweise, seien sie als Teil des Gemeinschaftsrechts einzuordnen.
50. Nach Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens umfasse die EN 795 keine harmonisierte Norm für die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen. Hinsichtlich dieser Einrichtungen könne die EN 795 folglich nicht als Gemeinschaftsrecht eingeordnet werden.
51. Auch die niederländische Regierung hält eine Einordnung der EN 795 als Gemeinschaftsrecht hinsichtlich Anschlageinrichtungen der Klasse A1 bereits aus dem Grund für ausgeschlossen, dass diese Norm hinsichtlich solcher Anschlageinrichtungen gar nicht als harmonisierte Norm gelte.
52. Die Kommission hebt an erster Stelle hervor, dass die EN 795 als harmonisierte Norm mit einem Hinweis darauf im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, dass diese Veröffentlichung nicht die Ausrüstungen der Klassen A, C und D betreffe und bei diesen Ausrüstungen folglich nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie der Richtlinie 89/686 genügten(10). Demnach sei die EN 795 hinsichtlich der darin genannten Anschlageinrichtungen der Klasse A1 als eine freiwillige technische Spezifikation einzuordnen, die keinen besonderen Bezug zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aufweise. Hilfsweise trägt die Kommission vor, der Gerichtshof entscheide gemäß Art. 234 EG im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB. Weil eine europäische Norm nicht als eine Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne dieser Vorschrift eingeordnet werden könne, sei der Gerichtshof für die Auslegung solcher Normen nicht zuständig.
G – Zur siebten und zur achten Vorlagefrage
53. Für den Fall, dass sich der Gerichtshof für die Auslegung der EN 795 im Verhältnis zu Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne dieser Norm zuständig erklären sollte, ersucht das vorlegende Gericht mit der siebten und der achten Vorlagefrage um Aufklärung darüber, in welcher Weise die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen der statischen und der dynamischen Belastbarkeit dieser Anschlageinrichtungen durchzuführen sind. Dabei fragt das vorlegende Gericht insbesondere nach, ob diese Tests unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen (siebte Vorlagefrage) und unter Beachtung der vom Hersteller vorgegebenen Verwendungseinschränkungen (achte Vorlagefrage) durchgeführt werden müssen.
54. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung und die Kommission halten die siebte und die achte Vorlagefrage unter Berücksichtigung der von ihnen vorgeschlagenen Antwort auf die sechste Vorlagefrage für gegenstandlos. Falls der Gerichtshof diese Fragen dennoch beantworten sollte, tragen die Beklagten des Ausgangsverfahrens hilfsweise vor, dass die siebte Frage zu verneinen, die achte zu bejahen wäre.
55. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sowie die belgische Regierung beantworten sowohl die siebte als auch die achte Vorlagefrage bejahend. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens heben jedoch hervor, dass die Durchführung einer Prüfung unter Berücksichtigung von Verwendungsbeschränkungen nur möglich sei, wenn dies von der benannten Prüfungsstelle akzeptiert werde.
VII – Rechtliche Würdigung
A – Allgemeines
56. Die Richtlinien 89/106 und 89/686 bezwecken die Angleichung der technischen Vorschriften und Normen auf dem Gebiet der Bauprodukte bzw. der PSA. Sie zählen zu den sogenannten Richtlinien nach dem „neuen Konzept“ (kurz New-Approach-Richtlinien), mit denen eine neue Harmonisierungsmethode für technische Vorschriften und Normen auf dem Gebiet des europäischen Produktrechts Eingang gefunden hat(11).
57. Ziel dieses neuen Konzepts für die Harmonisierung technischer Vorschriften war es einerseits, im Wege einer vollständigen Harmonisierung einheitliche technische Vorschriften und Normen für Produkte festzustellen, um dadurch den freien Warenverkehr für diese Produkte sicherzustellen. Andererseits sollte vermieden werden, dass die Harmonisierungsmaßnahmen ständig an den technischen Fortschritt angepasst werden müssten oder dass das Inverkehrbringen von innovativen technischen Lösungen behindert würde.
58. Um diese beiden Hauptziele miteinander in Einklang zu bringen, ist das neue Konzept bei der Harmonisierung technischer Vorschriften auf folgende Grundprinzipien gestützt:
1. Der Richtliniengesetzgeber legt die grundlegenden Anforderungen fest, die die den Richtlinien unterfallenden Produkte erfüllen müssen.
2. Die Kommission beauftragt private Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung der technischen Spezifikationen, die die allgemeinen Anforderungen der Richtlinien konkretisieren.
3. Die Kommission veröffentlicht die von diesen Normungsorganisationen ausgearbeiteten technischen Spezifikationen als harmonisierte Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.
4. Die Beachtung und Anwendung der harmonisierten Normen durch die Hersteller ist freiwillig. Sie haben keinen obligatorischen Charakter.
5. Es wird widerlegbar vermutet, dass Produkte, die mit den harmonisierten Normen übereinstimmen, auch die grundlegenden Anforderungen der entsprechenden Richtlinie erfüllen.
59. Die in den New-Approach-Richtlinien festgesetzten grundlegenden Produktanforderungen beziehen sich in der Regel auf Sicherheit, Gesundheits-, Umwelt- oder Verbraucherschutz. In der Richtlinie 89/686 sind diese Produktanforderungen im Anhang II enthalten.
60. Die Richtlinie 89/106 weicht von diesem „neuen Konzept“ insoweit ab, als sie keine direkten Anforderungen hinsichtlich Bauprodukte enthält, sondern im Anhang I die wesentlichen Anforderungen feststellt, die auf Bauwerke anwendbar sind(12). Diese wesentlichen Anforderungen wirken sich in dem Sinne auf die Bauprodukte aus, dass diese es gestatten müssen, dass die Bauwerke, in die sie eingebaut werden, die in Anhang I der Richtlinie 89/106 genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen.
61. Die privaten Normungsorganisationen, die mit der Ausarbeitung technischer Spezifikationen beauftragt werden können, sind das Europäische Komitee für Normung (CEN(13)), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC(14)) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI(15)).
62. Die New-Approach-Richtlinien sehen in der Regel ebenfalls eine CE‑Kennzeichnung vor. Mit dieser Kennzeichnung wird bestätigt, dass das gekennzeichnete Produkt die Anforderungen aller für das Produkt einschlägigen New-Approach-Richtlinien erfüllt(16). Wenn ein Produkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fällt, wird mit der CE‑Kennzeichnung bestätigt, dass das Produkt es gestattet, dass die Bauwerke, in die es eingebaut wird, die in dieser Richtlinie genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen(17).
63. Darüber hinaus sehen die meisten New-Approach-Richtlinien ebenfalls die Verpflichtung für den Hersteller vor, eine EG‑Konformitätserklärung abzugeben, wenn das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Bei dieser Erklärung handelt es sich im Wesentlichen um ein Begleitpapier, mit dem gegenüber den Marktüberwachungsbehörden bestätigt wird, dass das Produkt den wesentlichen Anforderungen der anwendbaren Richtlinien genügt. Den genauen Inhalt dieser Erklärung legt die jeweilige Richtlinie fest.
B – Erste Vorlagefrage
64. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Anschlageinrichtungen für den Fallschutz bei Arbeiten auf Flachdächern der Klasse A1 im Sinne der EN 795 ausschließlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fallen.
65. Diese Frage setzt sich aus zwei Teilfragen zusammen. Das vorlegende Gericht fragt einerseits, ob Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fallen. Falls diese erste Teilfrage bejaht werden sollte, bittet es zusätzlich um Aufklärung darüber, ob solche Anschlageinrichtungen dadurch dem Anwendungsbereich anderer New-Approach-Richtlinien notwendigerweise entzogen sind.
66. Die zweite Teilfrage, ob die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 89/106 die Anwendbarkeit von anderen die Produktsicherheit betreffenden Richtlinien prinzipiell ausschließt, lässt sich ohne Weiteres verneinend beantworten. Denn das von dem Richtliniengesetzgeber geschaffene Gesamtkonzept zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Normen auf dem Gebiet des europäischen Produktrechts beruht gerade auf der Annahme, dass ein Produkt zeitgleich mehreren New-Approach-Richtlinien unterfallen kann, die unterschiedliche Aspekte des gleichen Produkts behandeln(18).
67. Die erste Teilfrage, ob Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fallen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Regelungsmethodik und Systematik der Richtlinie 89/106 zu beantworten.
68. In den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fallen gemäß Art. 1 die Produkte, die zum dauerhaften Einbau in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus bestimmt sind und für die die wesentlichen Anforderungen an diese Bauwerke Bedeutung haben. Diese wesentlichen Anforderungen sind in Anhang I der Richtlinie festgestellt und beziehen sich auf (1) die mechanische Festigkeit und Standsicherheit von Bauwerken, (2) Brandschutz, (3) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, (4) Nutzungssicherheit, (5) Schallschutz sowie (6) Energieeinsparung und Wärmeschutz.
69. Die Regelungsmethodik der Richtlinie 89/106 zeichnet sich demnach dadurch aus, dass ihr Anwendungsbereich funktionell definiert wird. Nach Art. 1 umfasst dieser nämlich die zur dauerhaften Verbindung mit einem Bauwerk bestimmten Produkte, die zur Erfüllung einer oder mehrerer der in Anhang I umschriebenen wesentlichen Anforderungen an diese Bauwerke nützlich oder notwendig sind.
70. Für die Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen für den Fallschutz in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fallen, ist demnach zu klären, ob diese Einrichtungen in der Regel mit den betreffenden Bauwerken dauerhaft verbunden werden und ob sie ihrer Funktion nach zur Erfüllung der in Anhang I umschriebenen Anforderungen beitragen sollten.
71. Die Feststellung, ob die in Rede stehenden Einrichtungen hergestellt worden sind, um dauerhaft mit einem Bauwerk verbunden zu werden, erfordert eine Tatsachenwürdigung, die dem vorlegenden Gericht obliegt.
72. Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere zu untersuchen, ob der Ausbau oder das Auswechseln der betreffenden Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern(19). Wenn diese Anschlageinrichtungen im Rahmen ihrer üblichen Installation in einer solchen Weise mit dem Bauwerk verbunden werden, dass ihre Entfernung die Durchführung von Bauarbeiten erfordert, ist davon auszugehen, dass sie hergestellt worden sind, um dauerhaft mit einem Bauwerk verbunden zu werden.
73. Wenngleich die Feststellung, ob für den Ausbau oder für das Auswechseln von Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 Bauarbeiten erforderlich sind, letztlich dem vorlegenden Gericht obliegt, enthält die Umschreibung dieser Anschlageinrichtungen in der Norm EN 795 deutliche Hinweise darauf, dass dies in aller Regel der Fall sein dürfte. Denn aus dieser Norm geht hervor, dass eine Anschlageinrichtung der Klasse A1 einen „Anker“ zur Befestigung an vertikalen, horizontalen und geneigten Flächen enthält(20). „Anker“ im Sinne dieser Norm sind Einzelteile, die dauerhaft an einer baulichen Einrichtung befestigt sind und an denen Anschlageinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstungen angeschlagen werden können(21). Weil das Abmontieren solcher Anker ihrer Natur nach im Normalfall Bauarbeiten erfordert, dürften die aus ihnen zusammengesetzten Anschlageinrichtungen in aller Regel als Einrichtungen im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 89/106 einzuordnen sein, die hergestellt worden sind, um dauerhaft mit einem Bauwerk verbunden zu werden.
74. Für die Beantwortung der Frage, ob Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 ihrer Funktion nach zur Erreichung der in Anhang I der Richtlinie 89/106 umschriebenen wesentlichen Anforderungen an Bauwerke beitragen sollten, bietet der Wortlaut des Anhangs I nur spärliche Anhaltspunkte. Dennoch ist unmittelbar ersichtlich, dass die in Punkt 4 von Anhang I umschriebenen Anforderungen an die „Nutzungssicherheit“ von Bauwerken einen brauchbaren Ausgangspunkt für die Analyse darstellen, ob die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fallen können.
75. Unter der Überschrift „Nutzungssicherheit“ wird in Punkt 4 von Anhang I der Richtlinie 89/106 festgestellt, dass das Bauwerk derart entworfen und ausgeführt sein muss, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge oder Explosionsverletzungen.
76. In diesem Zusammenhang geht aus der Akte hervor, dass die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen Arbeitern Schutz gewähren sollten, die an dem Dach oder an den auf dem Dach abgestellten Geräten – beispielsweise an der Außeneinheit einer Klimaanlage – Reparatur- oder Wartungsarbeiten ausführen müssen. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die in Anhang I der Richtlinie 89/106 festgesetzten Anforderungen an der Nutzungssicherheit von Bauwerken auch die Sicherheit beim Betreten von Dächern umfassen.
77. Dem Wortlaut von Anhang I der Richtlinie 89/106 lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, ob die darin erwähnten Anforderungen an der „Nutzungssicherheit“ auch die Sicherheit von Arbeitern bei Arbeiten an der Außenseite eines Bauwerks umfassen sollten.
78. Aus dem Grundlagendokument Nr. 4 „Nutzungssicherheit“ zur Richtlinie 89/106(22) geht allerdings eindeutig hervor, dass der Begriff der „Nutzungssicherheit“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 89/106 weit auszulegen ist. Unter der Überschrift „Erläuterung der wesentlichen Anforderung ‚Nutzungssicherheit‘“ wird in Punkt 2 dieses Grundlagendokuments insbesondere klargestellt, dass sich die Nutzungssicherheit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 89/106 auf das Risiko bezieht, dass Menschen, die sich im Innern oder in der Nähe von Bauwerken aufhalten, schwere und direkte Körperverletzungen erleiden.
79. Wenngleich aus den weiteren Ausführungen dieses Grundlagendokuments hervorgeht, dass mit den Unfallrisiken, denen mit den wesentlichen Anforderungen an die Nutzungssicherheit der Bauwerke entgegengetreten werden sollte, vor allem die im Rahmen einer „normalen“ Benutzung der Bauwerke auftretenden Risiken gemeint sind(23), enthält die – nicht abschließende – Aufzählung der relevanten Risiken auch Risikoarten, die keinen unmittelbaren Bezug zu einer Benutzung der Bauwerke durch die gefährdeten Personen aufweisen und sogar Personen außerhalb der betreffenden Bauwerke treffen können. Zu den letztgenannten Risikoarten zählt beispielsweise das unter Punkt 3.3.2.1 beschriebene Risiko von Verletzungen oder tödlichen Unfällen durch Aufprall herabfallender Gegenstände, die zum Bauwerk gehören.
80. Unter Berücksichtigung der heterogenen Aufzählung der Risikoarten und Risiken, auf die sich die „Nutzungssicherheit“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 89/106 bezieht, ist dieser Begriff weit auszulegen. Demnach kann er meines Erachtens auch die Sicherheit von Arbeitern bei Arbeiten an der Außenseite eines Bauwerks umfassen(24).
81. In Anbetracht dieser Feststellungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 ihrer Funktion nach zur Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 89/106 umschriebenen wesentlichen Anforderungen beitragen können.
82. Nach alledem ist die erste Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fallen, soweit sie hergestellt worden sind, um dauerhaft mit einem Bauwerk verbunden zu werden. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 89/106 schließt die Anwendbarkeit von anderen die Produktsicherheit betreffenden Richtlinien grundsätzlich nicht aus.
C – Zweite Vorlagefrage
83. Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 fallen können.
84. Laut Punkt 3.13.1.1 der EN 795 enthalten Anschlageinrichtungen der Klasse A1 einen „Anker“ zur Befestigung an vertikalen, horizontalen und geneigten Flächen. „Anker“ im Sinne dieser Norm sind Einzelteile, die dauerhaft an einer baulichen Einrichtung befestigt sind und an denen Anschlageinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstungen angeschlagen werden können(25). Den wesentlichen Bestandteil von Anschlageinrichtungen der Klasse A1 bilden demnach Anker, die an einer baulichen Einrichtung befestigt werden.
85. PSA im Sinne der Richtlinie 89/686 sind gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, von einer Person getragen oder gehalten zu werden. Weil Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 ihrer Natur nach nicht dazu bestimmt sind, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, ist ihre Einordnung als PSA nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/686 grundsätzlich ausgeschlossen.
86. Eine Einordnung solcher Anschlageinrichtungen als PSA gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a bis c scheitert meines Erachtens ebenfalls an der Voraussetzung, dass PSA dazu bestimmt sind, von einer Person getragen oder gehalten zu werden.
87. Meiner Ansicht nach ist eine Einordnung von Anschlageinrichtungen der Klasse A1 als PSA nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/686 aus dem gleichen Grund prinzipiell ausgeschlossen.
88. Laut Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/686 ist jedes mit der PSA in den Verkehr gebrachte Verbindungssystem, mit dem die PSA an eine äußere Vorrichtung anzuschließen ist, als wesentlicher Bestandteil dieser PSA anzusehen, selbst wenn dieses Verbindungssystem nicht dazu bestimmt ist, vom Benutzer ständig getragen oder gehalten zu werden, während er der Gefahr ausgesetzt ist.
89. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens tragen in diesem Zusammenhang insbesondere vor, dass die Anker, die den wesentlichen Bestandteil von Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 bilden, als Verbindungssysteme im Sinne dieser Bestimmung einzuordnen seien, mit denen die PSA an ein Bauwerk anzuschließen sei.
90. Diese Argumentation überzeugt nicht.
91. Im Licht der allgemeinen Vorgaben des Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/686 kann die Kategorie der „Verbindungssysteme“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 nämlich nur bewegliche Gegenstände erfassen, die von Benutzern getragen oder gehalten werden können. Bestätigung findet diese Analyse im Wortlaut von Art. 1 Abs. 3, nach dem nicht erforderlich sei, dass das Verbindungssystem dazu bestimmt sei, ständig vom Benutzer getragen oder gehalten zu werden, während er der Gefahr ausgesetzt ist. Damit wird zumindest implizit bestätigt, dass auch solche Verbindungssysteme in der Regel vom Benutzer getragen oder gehalten werden können, so dass es sich im Prinzip um bewegliche Gegenstände handeln muss.
92. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls auf Punkt 3.1.2.2 von Anhang II der Richtlinie 89/686 hingewiesen, in dem grundlegende Anforderungen an PSA zur Verhütung von Stürzen aus der Höhe festgesetzt werden. Nach dieser Bestimmung müssen die PSA, mit denen Stürzen aus der Höhe oder ihrer Wirkung vorgebeugt werden soll, eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem umfassen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann.
93. Weil Anschlageinrichtungen der Klasse A1 in diesem Zusammenhang als „sichere Ankerpunkte“ zu werten sind, während „sichere Ankerpunkte“ nach Punkt 3.1.2.2 von Anhang II der Richtlinie 89/686 eben keinen Teil der PSA bilden, stellt diese Bestimmung eine weitere Bestätigung der Richtigkeit der Feststellung dar, dass Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 der Richtlinie 89/686 nicht unterfallen.
94. Abschließend sei ebenfalls auf Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 89/686 hingewiesen, wonach die PSA, die unter eine andere Richtlinie fallen, die dieselben Ziele des Inverkehrbringens, des freien Verkehrs und der Sicherheit wie die vorliegende Richtlinie verfolgt, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 ausgenommen sind. Wie ich im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorlagefrage bereits dargelegt habe, unterfallen Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 der Richtlinie 89/106 wenn sie hergestellt worden sind, um dauerhaft mit einem Bauwerk verbunden zu werden(26). Wenn Letzteres nach Auffassung des vorlegenden Gerichts für die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen der Fall wäre, würden sie der Richtlinie 89/106 unterfallen. Gemäß Art. 1 Abs. 4 erster Spiegelstrich wären sie damit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 entzogen.
95. Nach alledem ist die zweite Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 fallen.
D – Dritte Vorlagefrage
96. Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Anschlageinrichtung, die der Richtlinie 89/686 als solche nicht unterfällt, dennoch in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden soll, wenn sie dazu bestimmt ist, mit einer der Richtlinie 89/686 unterfallenden PSA verbunden zu werden.
97. In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht insbesondere auf Punkt 3.1.2.2 von Anhang II der Richtlinie 89/686, nach dessen erstem Absatz die PSA, mit denen Stürzen aus der Höhe oder ihrer Wirkung vorgebeugt werden soll, eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem umfassen müssen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann. Gemäß dem dritten Absatz von Punkt 3.1.2.2 muss der Hersteller erforderlichenfalls zweckdienliche Angaben zu den Merkmalen des sicheren Ankerpunkts in die Informationsbroschüre aufnehmen.
98. Bei verständiger Würdigung geht die dritte Vorlagefrage folglich dahin, ob die Verwendung des Begriffs „sicherer Ankerpunkt“ in Punkt 3.1.2.2 von Anhang II der Richtlinie 89/686 bedeutet, dass auch die Prüfung der Sicherheit solcher Ankerpunkte im Rahmen der Richtlinie 89/696 zu erfolgen hat.
99. Diese Frage ist zu verneinen.
100. An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Punkt 3.1.2.2 von Anhang II der Richtlinie 89/686 keine eindeutigen Hinweise darauf enthält, dass die Ankerpunkte, an denen die PSA befestigt werden können, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 aufgenommen werden sollten. Der erste Absatz von Punkt 3.1.2.2 enthält lediglich die Feststellung, dass PSA, mit denen Stürzen aus der Höhe oder ihrer Wirkung vorgebeugt werden soll, derart konstruiert sein sollen, dass sie mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden können. Der letzte Absatz enthält in diesem Zusammenhang Vorgaben über den Inhalt der Informationsbroschüren, in denen gegebenenfalls auch Informationen über die Merkmale, die ein sicherer Ankerpunkt aufzuweisen hat, enthalten sein müssen.
101. Meines Erachtens enthält der Wortlaut von Punkt 3.1.2.2 von Anhang II der Richtlinie 89/686 damit auch keinen überzeugenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Sicherheit der Ankerpunkte, die dazu bestimmt sind, mit einer der Richtlinie 89/686 unterfallenden PSA verbunden zu werden, nunmehr auch im Rahmen der Richtlinie 89/686 zu prüfen wäre.
102. Bestätigt wird diese Feststellung durch eine systematische Auslegung der Richtlinie 89/686. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass Anhang II der Richtlinie 89/686 lediglich die grundlegenden Sicherheitsanforderungen festsetzt, die die PSA gemäß Art. 3 dieser Richtlinie erfüllen müssen, um die Gesundheit der Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten. Anhang II befasst sich demnach nicht mit der Frage, welche Produkte der Richtlinie 89/686 unterfallen, sondern vielmehr mit der Frage, welche Anforderungen die der Richtlinie 89/686 unterfallenden Produkte erfüllen müssen. Den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 betrifft Anhang II somit grundsätzlich nicht.
103. Nach alledem ist die dritte Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass im Rahmen der Prüfung, ob eine persönliche Schutzausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 fällt, die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die Frage, ob die Anschlageinrichtungen, mit denen diese Schutzausrüstung verbunden werden kann, unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen sicher sind, ohne Relevanz ist.
E – Vierte Vorlagefrage
104. Mit der vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Anschlageinrichtung der Klasse A1 im Sinne der EN 795 fakultativ mit einer CE‑Kennzeichnung als Nachweis für ihre Konformität mit der Richtlinie 89/686 und/oder der Richtlinie 89/106 versehen werden darf, wenn der Gerichtshof zum Ergebnis kommen sollte, dass solche Anschlageinrichtungen diesen Richtlinien überhaupt nicht unterfallen.
105. Zunächst sei daran erinnert, dass die erste Vorlagefrage meines Erachtens in dem Sinne zu beantworten ist, dass Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106 fallen, soweit sie hergestellt worden sind, um dauerhaft mit einem Bauwerk verbunden zu werden(27).
106. In Beantwortung der vierten Vorlagefrage ist hervorzuheben, dass sowohl aus einer systematischen als auch aus einer teleologischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften hervorgeht, dass Produkte, die den Richtlinien 89/686 und 89/106 nicht unterfallen, nicht mit einer CE-Kennzeichnung gemäß diesen Richtlinien versehen werden dürfen.
107. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf den Beschluss 93/465 verwiesen, in dessen Anhang unter Punkt IB die wichtigsten Leitlinien für die Anbringung und Verwendung der CE-Kennzeichnung aufgeführt werden(28). Nach diesen Leitlinien
– wird mit der CE-Kennzeichnung Konformität mit allen Verpflichtungen bescheinigt, die der Hersteller in Bezug auf das Erzeugnis aufgrund der Gemeinschaftsrichtlinien hat, in denen ihre Anbringung vorgesehen ist (Punkt IB, Buchst. a);
– bedeutet die CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen, dass die natürliche oder juristische Person, die die Anbringung durchführt oder veranlasst, sich vergewissert hat, dass das Erzeugnis alle Gemeinschaftsrichtlinien zur vollständigen Harmonisierung erfüllt und allen vorschriftsmäßigen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist (Punkt IB, Buchst. b);
– muss jedes Industrieerzeugnis, das unter die New-Approach-Richtlinien fällt, mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, sofern in diesen Richtlinien nichts anderes vorgesehen ist (Punkt IB, Buchst. e);
– erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, um jede Verwechslung und jeden Missbrauch der CE-Kennzeichnung zu unterbinden (Punkt IB, Buchst. l).
108. Aus dem systematischen Zusammenspiel dieser Leitlinien geht meines Erachtens eindeutig hervor, dass Produkte nur mit einer CE‑Kennzeichnung versehen werden dürfen, wenn und sofern sie einer der New‑Approach-Richtlinien unterfallen und die darin festgesetzten Anforderungen erfüllen(29).
109. Eine teleologische Auslegung der einschlägigen Bestimmungen führt zum gleichen Ergebnis.
110. Sinn und Zweck der CE-Kennzeichnung ist es, den freien Warenverkehr hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte sicherzustellen(30). Vor diesem Hintergrund enthalten sowohl die Richtlinie 89/106 als auch die Richtlinie 89/686 deutliche Vorgaben, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen der mit einer CE‑Kennzeichnung versehenen Produkte, die diesen Richtlinien unterfallen und mit ihnen in Einklang stehen, im Prinzip nicht verbieten, beschränken oder behindern dürfen(31).
111. Mit der CE‑Kennzeichnung wird den zuständigen nationalen Behörden in diesem Zusammenhang kundgetan, dass das Produkt nach Auffassung des Inverkehrbringers den Anforderungen der einschlägigen New-Approach-Richtlinien genügt. Ihrer Funktion nach stellt die CE‑Kennzeichnung somit an erster Stelle eine an die nationalen Verwaltungen gerichtete Kennzeichnung dar(32).
112. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Zielsetzung der CE‑Kennzeichnung würde es überhaupt keinen Sinn ergeben, wenn Produkte, die den New-Approach-Richtlinien nicht unterfallen, mit einer CE‑Kennzeichnung versehen werden dürften. Hinsichtlich Produkten, die den New-Approach-Richtlinien nicht unterfallen, würde das Anbringen des CE-Kennzeichens offenkundig keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung der Konformität dieser Produkte mit einem vollständig harmonisierten Schutzniveau begründen. Eine CE-Kennzeichnung solcher Produkte könnte dann auch unmöglich einen Beitrag dazu liefern, den freien Warenverkehr hinsichtlich dieser Produkte sicherzustellen.
113. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf Produkte, die den New-Approach-Richtlinien nicht unterfallen, würde darüber hinaus zu großer Verwirrung führen, weil in diesem Fall überhaupt nicht mehr nachvollziehbar wäre, was mit der auf einem konkreten Produkt angebrachten CE‑Kennzeichnung genau bescheinigt würde. Dies wäre letztlich ebenfalls dem Verbraucherschutz abträglich(33).
114. Vor diesem Hintergrund wird in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates(34), die ab dem 1. Januar 2010 gilt, ausdrücklich klargestellt, dass die CE‑Kennzeichnung nur auf Produkten, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ihre Anbringung vorschreiben, angebracht wird und auf keinem anderen Produkt(35).
115. Nach alledem ist die vierte Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass auf einer Anschlageinrichtung der Klasse A1 im Sinne der EN 795 eine CE‑Kennzeichnung nicht als Nachweis für ihre Konformität mit einer Richtlinie, der sie nicht unterfällt, angebracht werden darf.
F – Fünfte Vorlagefrage
116. Die fünfte Vorlagefrage hat das vorlegende Gericht für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof bei der Beantwortung der vorangegangenen Vorlagefragen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die in Rede stehenden Anschlageinrichtungen zwar nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/686 und 89/106 fallen würden, aber dennoch fakultativ mit einer CE-Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinien versehen werden könnten.
117. Für diesen Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, in welcher Weise zwecks fakultativer CE‑Kennzeichnung zu prüfen wäre, ob Anschlageinrichtungen, die den Richtlinien 89/686 und 89/106 nicht unterfallen, die in diesen Richtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
118. Wie ich bereits erörtert habe, ist eine fakultative Verwendung der CE‑Kennzeichung ausgeschlossen. Damit ist die fünfte Vorlagefrage gegenstandslos. Sie bedarf somit keiner weiter gehenden Erörterung.
G – Sechste Vorlagefrage
119. Mit seiner sechsten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in der EN 795 enthaltenen Bestimmungen und Vorgaben für Anschlageinrichtungen der Klasse A1 als Gemeinschaftsrecht zu werten sind, das vom Gerichtshof ausgelegt werden kann.
120. Für ein richtiges Verständnis dieser Frage ist hervorzuheben, dass die EN 795 die Anforderungen und Prüfverfahren für Anschlageinrichtungen fünf verschiedener Klassen feststellt, die mit den Buchstaben A bis E bezeichnet werden. Nach dieser Norm werden Befestigungsanker in Klasse A, mobile Anschlageinrichtungen in Klasse B, Anschlageinrichtungen mit horizontalen beweglichen Führungen in Klasse C, Anschlageinrichtungen mit horizontalen Führungsschienen in Klasse D und durch Eigengewicht gehaltene Anschlageinrichtungen in Klasse E eingeordnet.
121. Die EN 795 ist am 29. März 1996 vom CEN angenommen und am 12. Februar 2000 von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686 als harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht worden(36). Diese Veröffentlichung stand jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sie nicht die Ausrüstungen der Klassen A (Befestigungsanker), C (Anschlageinrichtungen mit horizontalen beweglichen Führungen) und D (Anschlageinrichtungen mit horizontalen Führungsschienen) umfasst und dass bei diesen Einrichtungen folglich nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie der Richtlinie 89/686 genügen.
122. Unter Berücksichtigung des besonderen Umstands, dass die Kommission die in der EN 795 enthaltenen Anforderungen und Prüfverfahren für Anschlageinrichtungen der Klasse A nicht als harmonisierte Norm im Sinne der Richtlinie 89/686 akzeptiert und im Amtsblatt veröffentlicht hat, ist die EN 795 hinsichtlich Anschlageinrichtungen der Klasse A1 nicht als harmonisierte Norm im Sinne der Richtlinie 89/686 zu werten(37).
123. Dies bedeutet, dass die EN 795 nur hinsichtlich der Anschlageinrichtungen der Klassen B und E als harmonisierte Norm im Sinne der Richtlinie 89/686 zu werten ist. Hinsichtlich Anschlageinrichtungen der Klassen A, C und D ist sie hingegen als eine nicht harmonisierte Norm technischer Natur einzuordnen, die von einer privaten Normungsorganisation erlassen worden ist(38). Bereits aus diesem Grund ist die Frage des vorlegenden Gerichts, ob die in der EN 795 enthaltenen Bestimmungen und Vorgaben für Anschlageinrichtungen der Klasse A1 als Gemeinschaftsrecht zu werten sind, zu verneinen.
124. Nach alledem ist die sechste Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass die EN 795 hinsichtlich der Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne dieser Norm nicht als vom Gerichtshof der Europäischen Union auszulegendes Gemeinschaftsrecht anzusehen ist.
H – Siebte und achte Vorlagefrage
125. Für den Fall, dass sich der Gerichtshof für die Auslegung der EN 795 im Verhältnis zu Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne dieser Norm zuständig erklären sollte, möchte das vorlegende Gericht mit der siebten und der achten Vorlagefrage wissen, in welcher Weise die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen der statischen und der dynamischen Belastbarkeit dieser Anschlageinrichtungen durchzuführen sind. Dabei fragt das vorlegende Gericht insbesondere nach, ob diese Tests unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen (siebte Vorlagefrage) und unter Beachtung der vom Hersteller vorgegebenen Verwendungseinschränkungen (achte Vorlagefrage) durchgeführt werden müssen.
126. Weil die EN 795 hinsichtlich Anschlageinrichtungen der Klasse A1 meines Erachtens nicht als vom Gerichtshof der Europäischen Union auszulegendes Gemeinschaftsrecht angesehen werden kann, sind die siebte und die achte Vorlagefrage gegenstandslos. Sie bedürfen somit keiner weiteren Erörterung.
VIII – Ergebnis
127. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen der Rechtbank ’s-Gravenhage wie folgt zu antworten:
1. Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, soweit sie hergestellt worden sind, um dauerhaft mit einem Bauwerk verbunden zu werden. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 89/106 schließt die Anwendbarkeit von anderen die Produktsicherheit betreffenden Richtlinien grundsätzlich nicht aus.
2. Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne der EN 795 fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen.
3. Im Rahmen der Prüfung, ob eine persönliche Schutzausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686 fällt, die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, ist die Frage, ob die Anschlageinrichtungen, mit denen diese Schutzausrüstung verbunden werden kann, unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen sicher sind, ohne Relevanz.
4. Auf einer Anschlageinrichtung der Klasse A1 im Sinne der EN 795 darf eine CE‑Kennzeichnung nicht als Nachweis für ihre Konformität mit einer Richtlinie, der sie nicht unterfällt, angebracht werden.
5. Die EN 795 ist hinsichtlich der Anschlageinrichtungen der Klasse A1 im Sinne dieser Norm nicht als vom Gerichtshof der Europäischen Union auszulegendes Gemeinschaftsrecht anzusehen.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – Das Vorabentscheidungsverfahren ist gemäß dem Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1) nunmehr in Art. 267 AEUV geregelt.
3 – ABl. L 40, S. 12, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates, geänderten Fassung (ABl. L 284, S. 1).
4 – ABl. L 399, S. 18, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates, geänderten Fassung (ABl. L 284, S. 1).
5 – ABl. L 220, S. 23.
6 – Mitteilung der Kommission vom 12. Februar 2000 im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über persönliche Schutzausrüstungen, geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG, 93/95/EWG und 96/58/EG (ABl. C 40, S. 5). Diese Veröffentlichung stand jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sie nicht die Ausrüstungen der Klassen A (Befestigungsanker), C (Anschlageinrichtungen mit horizontalen beweglichen Führungen) und D (Anschlageinrichtungen mit horizontalen Führungsschienen) umfasst; siehe Nr. 121 dieser Schlussanträge.
7 – Im Vorlagebeschluss ist irrtümlich von der Richtlinie 93/465/EWG die Rede.
8 – In diesem Zusammenhang haben die Beklagten des Ausgangsverfahrens als Anhang 12 zu ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11. August 2008 ein Schreiben der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission vom 15. März 2007 beigefügt. Dieses Schreiben stellt im Wesentlichen eine Bestätigung seitens der Kommission dar, dass der „Kedge Safety“ zum Prüfverfahren für die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 zugelassen worden sei.
9 – ABl. L 393, S. 18.
10 – Mitteilung der Kommission vom 12. Februar 2000, in Fn. 6 angeführt.
11 – Der politische Beschluss, diese neue Harmonisierungsmethode im Bereich der technischen Harmonisierung zu verfolgen, hat der Rat mit seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (ABl. C 136, S. 1) getroffen.
12 – Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/106.
13 – Diese Abkürzung steht für Comité Européen de Normalisation.
14 – Diese Abkürzung steht für Comité Européen de Normalisation Electrotechnique.
15 – Diese Abkürzung steht für European Telecommunications Standards Institute.
16 – Vgl. Punkt IB, Buchst. a vom Anhang zum Beschluss 93/465.
17 – Demnach liegt gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 die Bedeutung der CE‑Kennzeichnung darin, dass mit ihr die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen bescheinigt wird. Vgl. dazu: Langner, D., in Dauses, M., Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, C. VI. Technische Vorschriften und Normen, Randnr. 72 (24. Ergänzungslieferung 2009).
18 – Vgl. dazu nur Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/106, in dem die Bedeutung der CE-Kennzeichnung für den Fall geregelt wird, dass die Produkte auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln. Wenn zwei New-Approach-Richtlinien die gleichen Aspekte desselben Produkts normieren, ist es jedoch durchaus möglich, dass die Anwendbarkeit der einen Richtlinie zur Nichtanwendbarkeit der anderen führt. Eine solche Regel ist beispielsweise in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 89/686 enthalten. Siehe dazu Nr. 94 dieser Schlussanträge.
19 – Vgl. Punkt 1.3.2 des Grundlagendokuments Nr. 4: Nutzungssicherheit, veröffentlicht mit der Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (ABl. C 62 vom 28. Februar 1994, S. 106 ff.). An dieser Stelle wird insbesondere klargestellt, dass der dauerhafte Einbau eines Produkts bedeutet, dass die Entfernung eines solchen Produkts die Leistungsfähigkeit des Bauwerks verringert und dass sein Ausbau oder sein Auswechseln Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern. Dem Hinweis auf die verringerte Leistungsfähigkeit des Bauwerks im Fall der Entfernung des Produkts kommt in diesem Zusammenhang jedoch keine große Bedeutung zu, weil dieser Umstand an sich nicht die dauerhafte Verbindung des Produkts mit dem Bauwerk, sondern vielmehr seine funktionelle Eignung zur Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 89/106 umschriebenen Anforderungen an die Bauwerke betrifft.
20 – Punkt 3.13.1.1 der EN 795.
21 – Punkt 3.5 der EN 795.
22 – Grundlagendokument Nr. 4: Nutzungssicherheit (in Fn. 19 angeführt, S. 106 ff.). Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 89/106 werden die in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen in sogenannten „Grundlagendokumenten“ konkret formuliert, mit denen die erforderlichen Verbindungen zwischen diesen wesentlichen Anforderungen und den Normungsaufträgen, Aufträgen für Leitlinien für die europäische technische Zulassung oder der Anerkennung anderer technischer Spezifikationen im Sinne der Art. 4 und 5 dieser Richtlinie geschaffen werden. Art. 12 der Richtlinie 89/106 führt in diesem Zusammenhang u. a. aus, dass die Grundlagendokumente die in Art. 3 genannten und in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen präzisieren, indem sie die Terminologie und die technischen Grundlagen harmonisieren und die Klassen oder Stufen für jede Anforderung bezeichnen, soweit dies erforderlich und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist.
23 – Als Musterbeispiel sei für diese Risikoarten auf die Risiken „Stürze nach Ausrutschen“, „Stürze nach Stolpern und Straucheln“ sowie „auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze“ verwiesen, die unter Punkt 3.3.1.2 des Grundlagendokuments Nr. 4 (in Fn. 19 angeführt) umschrieben werden.
24 – In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass aus der Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie 89/106 hervorgeht, dass seit dem 1. November 2006 die harmonisierte Norm EN 516/2006 u. a. auf Einrichtungen zum Betreten des Daches – Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte – Anwendung findet; vgl. Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. 2009, C 309, S. 1 ff.).
25 – Punkt 3.5 der EN 795.
26 – Vgl. Nr. 82 dieser Schlussanträge.
27 – Siehe Nr. 82 dieser Schlussanträge.
28 – Der Beschluss 93/465 enthält im Wesentlichen die Vorgaben an den Richtliniengesetzgeber für die Ausarbeitung der New-Approach-Richtlinien. Die in Punkt IB des Anhangs enthaltenen allgemeinen Leitlinien für die Anbringung und Verwendung der CE‑Kennzeichnung haben demnach Eingang in die New-Approach-Richtlinien gefunden, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erlassen worden sind. Darüber hinaus wurden mit Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220, S. 1) auch die bis dahin erlassenen New-Approach-Richtlinien geändert und im Hinblick auf den Beschluss 93/465 angeglichen.
29 – Vgl. Wagner, G., „Das neue Produktsicherheitsgesetz: Öffentlich-rechtliche Produktverantwortung und zivilrechtliche Folgen (Teil I)“, BB 1997, S. 2489, 2497.
30 – Vgl. Nr. 57 dieser Schlussanträge.
31 – Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/686. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 der Richtlinie 89/106.
32 – Klindt, T., „Das Recht der Produktsicherheit: ein Überblick“, VersR. 2004, S. 296, 298. Vgl. auch van Rienen, W./Wasser, U., EG-Recht der Gas- und Wasserversorgungstechnik, Bonn 1999, Randnr. 139, die hervorheben, dass die Bedeutung des CE-Kennzeichens sich darin erschöpfe, den marktüberwachenden nationalen Behörden anzuzeigen, dass das Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den wesentlichen Anforderungen der maßgeblichen Richtlinie durchgeführt worden ist und das Produkt deshalb bis zum Gegenbeweis einen EG-rechtlichen Anspruch auf ungehinderten Marktzutritt und Inbetriebnahme in allen Mitgliedstaaten besitzt. Vgl. auch Strübbe, K., Die Neuordnung des deutschen Konformitätsbewertungssystems, Regensburg 2006, S. 120 f.; Kapoor, A./Klindt, T., „‚New Legislative Framework‘ im EU-Produktsicherheitsrecht – Neue Marktüberwachung in Europa?“, EuZW 2008, S. 649, 651.
33 – Dass der Gedanke des Verbraucherschutzes in diesem Rechtsgebiet nunmehr ebenfalls Berücksichtigung finden sollte, zeigt sich u. a. in der 30. Begründungserwägung des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218, S. 82). An der Stelle wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die CE-Kennzeichnung im Prinzip zwar die einzige Konformitätskennzeichnung sein sollte, dass andere Kennzeichnungen jedoch verwendet werden dürfen, sofern sie zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen und diese Kennzeichnungen nicht von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft erfasst werden. Vgl. auch Lenz, C./Scherer, J., „Ist die Anbringung von Qualitätszeichen nationaler Prüfungsorganisationen neben CE-Kennzeichnungen zulässig?“, EWS 2001, Beilage 3 zu Heft 11, S. 4 f., die den Schutz von Verbrauchern und Benutzern vor Irreführungen bereits unter der Geltung des Beschlusses 93/465 als Nebenziel der CE‑Kennzeichnung bezeichneten.
34 – ABl. L 218, S. 30.
35 – Auch Art. R11 von Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008, stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass für die CE-Kennzeichnung die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung Nr. 765/2008 gelten.
36 – Mitteilung der Kommission vom 12. Februar 2000, in Fn. 6 angeführt.
37 – Vgl. Gambelli, F., Aspects juridiques de la normalisation et de la réglementation technique européenne, Paris 1994, S. 17 f., der darauf hinweist, dass eine harmonisierte Norm eine vom CEN erstellte europäische Norm sei, die bestimmte Merkmale aufweise. Eines dieser Merkmale sei, dass die vom CEN erstellte europäische Norm von der Kommission angenommen und anschließend im Amtsblatt veröffentlicht werde.
38 – Vgl. Jarass, H., „Probleme des Europäischen Bauproduktenrechts“, NZBau 2008, S. 145, 146, der die von den europäischen Normungsgremien erlassenen Normen, die nicht von der Kommission in Auftrag gegeben und/oder genehmigt wurden, als nicht harmonisierte europäische Normen bezeichnet, die reines Fachwissen darstellten.
Full & Egal Universal Law Academy