SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JÁN MAZÁK
vom 4. Februar 20101(1)
Rechtssache C‑434/08
Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gegen
Freerk Heidinga
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg [Deutschland])
„Gemeinsame Agrarpolitik – Betriebsprämienregelung – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Übertragung von Zahlungsansprüchen“
1. Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Deutschland) betrifft die Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(2).
2. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese Vorschrift vertraglichen Vereinbarungen entgegensteht, mit denen i) nach außen hin zwar eine vollständige und endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird, nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung jedoch die Zahlungsansprüche wirtschaftlich weiterhin dem Veräußerer gehören sollen und der Erwerber als formaler Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche durch Bewirtschaftung entsprechender Flächen aktivieren und die an ihn ausgezahlten Betriebsprämien vollständig an den Veräußerer abführen soll oder nach denen ii) dem Erwerber Flächenprämien in der Weise übertragen werden, dass er einen Teil der Betriebsprämien (den betriebsindividuellen Teil) fortlaufend an den Veräußerer abzuführen hat. Falls der Gerichtshof dies bejaht, will das vorlegende Gericht wissen, ob solche vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind.
I – Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen
3. Die Verordnung sieht eine als Betriebsprämienregelung bezeichnete Einkommensstützung für Betriebsinhaber vor.
4. Zu den Beihilfevoraussetzungen bestimmt Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung): „Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn
a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder
b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder
c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.“
5. Zur Übertragung von Zahlungsansprüchen bestimmt Art. 46 der Verordnung:
„(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie entstanden sind.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 genutzt hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.
(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergehen oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird.“
II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage
6. Amkeline Gertha Harms und Johann Harms, ein Gesellschafter der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Veräußerer oder Verkäufer), verkauften Freerk Heidinga, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Erwerber oder Käufer), mit notariellem Kaufvertrag vom 8. November 2005 landwirtschaftlichen Grundbesitz in Schirum und Wiesens (Deutschland) mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Außerdem veräußerten sie die im landwirtschaftlichen Betrieb vorhandenen Futtervorräte, die Milchreferenzmengen und die beantragten Zahlungsansprüche. Der gesamte Kaufpreis betrug 690 000 Euro(3). Zu den Zahlungsansprüchen enthielt § 9 des Kaufvertrags folgende Regelung:
„Nach der Beschlusslage in [Deutschland] steht fest, dass infolge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) in Deutschland ab dem 1. 1. 2005 Zahlungsansprüche in Form regional einheitlicher Acker- und Dauergrünlandprämien mit betriebsindividuellen Zuschlägen … zugeteilt werden. Vor diesem Hintergrund treffen die Vertragsparteien folgende Regelung:
Die Verkäufer sind Antragsteller im GAP-Antragsverfahren 2005. Mit diesem Kaufvertrag übertragen die Verkäufer sämtliche Zahlungsansprüche, die ihnen aufgrund der Bewirtschaftung des Vertragsobjekts und der zugepachteten bzw. zur Nutzung überlassenen und von dem Käufer übernommenen Pacht- und Nutzflächen zugeteilt werden, an den Käufer. Die Übertragung der Zahlungsansprüche erfolgt unentgeltlich.
Die Zahlungsansprüche enthalten mit Ausnahme der Stilllegungszahlungsansprüche betriebsindividuelle Zuschläge. …
…
Nach endgültiger Festsetzung und Zuteilung der Zahlungsansprüche teilen die Verkäufer dem Käufer deren Wert innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis mit, spätestens jedoch am 15. 1. 2006.
Die Vertragsparteien verpflichten sich auf der Grundlage der vorstehend vereinbarten Bedingungen, bis zum 15. 2. 2006 einen Vertrag zur Übertragung der konkreten Zahlungsansprüche unter Angabe der entsprechenden Identifizierungsmerkmale und des Wertes abzuschließen.
Innerhalb eines Monats nach Abschluss des oben genannten Vertrages ist durch die Vertragsparteien die Übertragung bei der zuständigen Landesbehörde bzw. das angekündigte Verfahren bei der [Zentralen Datenbank des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems] anzumelden.
Die Vertragsparteien vereinbaren im Innenverhältnis, dass dem Käufer 40 Zahlungsansprüche Acker und 40 Zahlungsansprüche Grünland zustehen sowie nur der Anteil der betriebsindividuellen Zahlungsansprüche (Top Up’s), der auf die im Rahmen der Betriebsübernahme pachtweise auf den Käufer übergegangenen Milchreferenzmenge (ca. 622 000 kg) entfällt.
Der Käufer verpflichtet sich, den darüber hinausgehenden Auszahlungsanspruch an flächen- und betriebsindividuell bezogenen Zahlungsansprüchen (ca. 15 Zahlungsansprüche Ackerland, ca. 15 Zahlungsansprüche Grünland und Milchausgleichszahlungen für ca. 1 000 000 kg Milch Referenzmenge …) nach jährlicher Auszahlung an die Verkäufer auszukehren. …“
7. Der Kaufvertrag wurde durchgeführt, und die verkauften landwirtschaftlichen Flächen wurden dem Käufer übereignet. Am 1. April 2006 wurden ihm auch 111,79 Zahlungsansprüche übertragen. Der Käufer betreibt den erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb nunmehr zusammen mit einem anderen Landwirt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
8. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens machte in Verbindung mit dem Grundstückskaufvertrag und einer damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarung vom 6. Januar 2006 über die Übernahme von Pachtzinszahlungen Ansprüche auf Zahlung von restlicher Pacht für eine Milchreferenzmenge von 4 378,16 Euro sowie an sie abgetretene Ansprüche auf vereinnahmte und den Verkäufern im Innenverhältnis zustehende Betriebsprämienzahlungen für das Jahr 2006 von insgesamt 40 823,05 Euro geltend. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens leitete den letztgenannten Anspruch, der teilweise noch Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht ist, aus § 9 des oben genannten Kaufvertrags und der darin enthaltenen internen Vereinbarung der Vertragsparteien über die Abführung von Betriebsprämienzahlungen an die Verkäufer ab.
9. Das Landgericht Aurich gab der Klage auf Zahlung wegen der Übernahme der Pachtzinsansprüche statt, wies jedoch die weiter gehende Klage, insbesondere soweit mit ihr Ansprüche auf Abführung von Betriebsprämienzahlungen geltend gemacht wurden, ab. Es stützte seine Entscheidung auf die Annahme, dass die Ansprüche aus § 9 des Kaufvertrags durch eine Rückübertragung von Zahlungsansprüchen für 29,79 ha auf die Verkäufer bzw. die Klägerin des Ausgangsverfahrens abgegolten worden seien.
10. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Berufung. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Käufer zu verurteilen, an sie weitere 23 113,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2007 zu zahlen. Der Käufer beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
11. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt der Erfolg der Berufung davon ab, ob die vertragliche Vereinbarung in § 9 des Kaufvertrags vom 8. November 2005 wirksam ist.
12. Da es im Hinblick auf Art. 46 der Verordnung – insbesondere angesichts der begrenzten Zahl von Möglichkeiten zur Übertragung von Zahlungsansprüchen nach dieser Bestimmung sowie des mit den Direktzahlungen erkennbar verfolgten Subventionszwecks, der hier möglicherweise verfehlt wird – erhebliche Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung hat, hat es eine Befassung des Gerichtshofs für erforderlich erachtet und ihm folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin gehend auszulegen, dass mit dieser Regelung vertragliche Vereinbarungen unvereinbar und diese deshalb nicht wirksam sind, mit denen nach außen hin zwar eine vollständige und endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird, nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung jedoch die Zahlungsansprüche wirtschaftlich weiterhin dem Veräußerer gehören sollen, der Erwerber jedoch als formaler Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche durch Bewirtschaftung entsprechender Flächen aktivieren und die an ihn ausgezahlten Betriebsprämien an den Veräußerer vollständig abführen soll oder nach denen dem Erwerber Flächenprämien in der Weise übertragen werden, dass er jedenfalls nach Aktivierung und Auszahlung von Betriebsprämien einen Teil (den betriebsindividuellen Teil) fortlaufend an den Veräußerer abzuführen hat?
13. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 ihre Standpunkte vorgetragen.
III – Würdigung
A – Hauptargumente der Beteiligten
14. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, bei der es sich um die aus Arnold und Johann Harms bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, stellt den im Vorlagebeschluss dargestellten Sachverhalt in Abrede und macht geltend, dass die Vorlagefrage dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht gerecht werde.
15. Sie führt aus, das Gemeinschaftsrecht sehe in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung ausdrücklich die Möglichkeit vor, Zahlungsansprüche durch Verkauf auf einen anderen Betriebsinhaber zu übertragen. Die Wirksamkeit einer derartigen vertraglichen Vereinbarung dürfe weder von weiteren öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen noch von der Zustimmung einer Behörde abhängig gemacht werden. Im Gemeinschaftsrecht sei nicht geregelt, wie bei einem Kaufvertrag der im Ausgangsverfahren fraglichen Art das Entgelt zu berechnen sei. Der Verkauf von Zahlungsansprüchen vollziehe sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen, so dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit gelte, und die Parteien eines Kaufvertrags seien frei in der Entscheidung, wie das Entgelt bestimmt werde. Daher müsse es ihnen freistehen, keine einmalige Zahlung, sondern eine Gegenleistung in Form periodischer Zahlungen zu vereinbaren. Dies verstoße nicht gegen den Sinn und Zweck von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung; der Erwerber habe jedenfalls die Möglichkeit, auf ein derartiges Rechtsgeschäft zu verzichten.
16. Es liege auch kein Verstoß gegen die Vorgabe des Gesetzes vor, eine Übertragung von Zahlungsansprüchen nur zusammen mit der Übertragung einer gleichwertigen Hektarzahl beihilfefähiger Flächen zuzulassen. Ziel dieser Regelung sei es, eine dauerhafte oder langfristige Nutzung der Zahlungsansprüche zu vermeiden, die rein wirtschaftlicher Art sei. Die Zahlungsansprüche gingen nach Beendigung der Pachtzeit wieder auf den Grundstückseigentümer über, der sie dann einer anderen Person erneut übertragen könne. Gerade diese Möglichkeit hätten die Verkäufer im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Zahlungsansprüche seien dem Erwerber dauerhaft übertragen worden. Letzterer könne diese Ansprüche anderen Personen weiterübertragen. In dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fall seien jedenfalls die Zahlungsansprüche mit dem gesamten landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Flächen auf den Erwerber übertragen worden.
17. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragt daher, die Vorlagefrage für unzulässig zu erklären. Hilfsweise führt sie aus, Art. 46 Abs. 2 der Verordnung stehe einer vertraglichen Vereinbarung wie der im Ausgangsverfahren nicht entgegen, wonach die Gegenleistung für die Übertragung von Zahlungsansprüchen die Verpflichtung des Erwerbers sei, einen Teil der ihm in Zukunft gewährten Betriebsprämien an den Veräußerer abzuführen.
18. Die deutsche Regierung macht geltend, Art. 46 Abs. 2 der Verordnung stehe einer Übertragungsvereinbarung wie der im Ausgangsverfahren nicht entgegen, da eine solche Konstruktion als „andere endgültige Übertragung“ im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung zulässig sei. Der Erwerber und der Veräußerer seien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit berechtigt, privatrechtliche Bedingungen für die Übertragung von Zahlungsansprüchen festzulegen; solche Vereinbarungen seien für die Betriebsprämienregelung ohne Belang, soweit sie nicht gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstießen und nicht den Subventionszweck der Betriebsprämie verfehlten. Die Bestimmungen sähen vor, dass einem Betriebsinhaber, in diesem Fall dem Erwerber, eine Betriebsprämie im Nachhinein gewährt werde, sofern er in seinem landwirtschaftlichen Betrieb die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt habe. Nach dem Gemeinschaftsrecht sei der Beihilfeempfänger frei in seiner Entscheidung, wie er die Betriebsprämie verwende. Folglich könne er diese Zuwendung auch für Zahlungen an die Person verwenden, die die Zahlungsansprüche an ihn veräußert habe. Im Ergebnis stehe Art. 46 Abs. 2 der Verordnung damit Vereinbarungen der im Ausgangsverfahren fraglichen Art nicht entgegen.
19. Die Kommission ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Übertragung und Aktivierung der Zahlungsansprüche zu einer Missachtung der Grundsätze der Betriebsprämienregelung geführt habe. Die Parteien des Ausgangsverfahrens hätten ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, durch das Bestimmungen der Verordnung umgangen worden seien. Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 46 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und c und Art. 33 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung so auszulegen ist, dass damit vertragliche Vereinbarungen wie solche des Ausgangsverfahrens nicht vereinbar sind.
B – Würdigung
20. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vertraglichen Vereinbarungen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens entgegensteht und, wenn ja, ob diese unwirksam sind.
21. In seiner Frage unterscheidet das vorlegende Gericht insbesondere zwei Arten von Vereinbarungen: i) solche, mit denen nach außen hin zwar eine vollständige und endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen, jedoch zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass diese Zahlungsansprüche wirtschaftlich weiterhin dem Veräußerer gehören sollen und der Erwerber als formaler Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche durch Bewirtschaftung entsprechender Flächen aktivieren und die an ihn ausgezahlten Betriebsprämien vollständig an den Veräußerer abführen soll, und ii) vertragliche Vereinbarungen, wonach dem Erwerber Flächenprämien in der Weise übertragen werden, dass er einen Teil der Betriebsprämien (den betriebsindividuellen Teil) fortlaufend an den Veräußerer abzuführen hat. Ich bin allerdings der Ansicht, dass sich die in der Vorlagefrage angeführten zwei Arten von Vereinbarungen im Rahmen des vorliegenden Falls rechtlich nicht unterscheiden.
22. Zunächst werde ich mich dem Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zuwenden, dass die Vorlagefrage unzulässig sei, weil sie dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht gerecht werde.
23. Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, den für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblichen Sachverhalt festzustellen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass er „im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen … Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen [hat]“(4). Erklärungen von Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs, die diesen Rahmen in Frage stellen, können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden(5). Daher kann die Einrede der Unzulässigkeit nicht durchgreifen, und der Gerichtshof hat die Vorlagefrage vor dem Hintergrund des vom Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Vorlagebeschluss angegebenen tatsächlichen Rahmens zu prüfen.
1. Vorbemerkung zur Betriebsprämienregelung
24. Zunächst können nur Betriebsinhaber, die einen Zahlungsanspruch – durch Übertragung oder aus der nationalen Reserve – erhalten haben, die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen(6). Nur Personen, die eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung ausüben(7), gelten als „Betriebsinhaber“. Der bloße Umstand, dass ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche erhalten hat, führt jedoch nicht automatisch dazu, dass ihm tatsächlich eine Prämie in Zusammenhang mit diesen Ansprüchen gewährt wird. Um in den Genuss von Betriebsprämien zu kommen, muss der Betriebsinhaber nicht nur Inhaber der Zahlungsansprüche sein, sondern sie auch dadurch aktivieren, dass er über die entsprechende Hektarzahl an landwirtschaftlicher Fläche verfügt und andere Anforderungen an die Betriebsführung – wie Voraussetzungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen über Umwelt- und Tierschutz und Lebensmittelsicherheit – einhält (sogenannte Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen)(8).
2. Das Kernproblem: Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung
25. Trotz des Wortlauts der Vorlagefrage und ihrer Anknüpfung an die von den Veräußerern und dem Erwerber abgeschlossene(n) Vereinbarung(en)(9) meine ich, dass sich der Gerichtshof voll und ganz auf die Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung konzentrieren sollte. Auch wenn der tatsächliche Hintergrund des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen ist, sollte der Gerichtshof dies nur insoweit tun, als es für die ordnungsgemäße Auslegung der genannten Bestimmung erforderlich ist.
26. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 249 Abs. 2 EG gelten Gemeinschaftsverordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Aufgrund der Rechtsnatur der Verordnungen und ihrer Funktion im System der Quellen des Gemeinschaftsrechts entfalten ihre Bestimmungen im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass die nationalen Behörden Durchführungsmaßnahmen ergreifen müssen. Zwar hat der Gerichtshof eingeräumt, dass in Ausnahmefällen „manche Bestimmungen einer Verordnung zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen“(10). Meiner Auffassung nach ist dies jedoch bei Art. 46 Abs. 2 der Verordnung nicht der Fall. Daher genügt es, sich auf Art. 46 Abs. 2 der Verordnung zu konzentrieren, ohne dass etwaige nationale Umsetzungsmaßnahmen berücksichtigt werden müssten.
27. Nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung können Zahlungsansprüche „durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung“ mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind nicht endgültige Übertragungen – Verpachtungen oder ähnliche Vorgänge – nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
28. Nach meiner Auffassung brauchen für die Zwecke des vorliegenden Falles die übrigen in der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht geprüft zu werden, da das vorlegende Gericht nicht um ihre Auslegung ersucht hat. Jedenfalls halte ich ihre Prüfung zur Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung nicht für erforderlich.
29. Folglich besteht das Kernproblem des vorliegenden Falles in der Auslegung der Wendung „Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung [von Zahlungsansprüchen]“ in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung.
30. Bei dieser Auslegung ist der Zweck der Regelung von Zahlungsansprüchen und der Vorschriften für ihre Übertragung umfassend zu berücksichtigen.
31. Erstens soll ein Zahlungsanspruch, zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche, einen Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags schaffen(11). Wie oben in Nr. 24 ausgeführt, ist die Betriebsprämienregelung für Betriebsinhaber bestimmt und insbesondere für diejenigen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben(12). An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Betriebsprämien – anders als Produktionsrechte (droits à produire) und Prämienansprüche (droits à prime), die sich aus den Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 und 1999 ergeben – lediglich eine „Einkommensstützungsregelung für den Betriebsinhaber“ sind(13).
32. Was zweitens ihre Übertragung betrifft, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber Zahlungsansprüche eindeutig als übertragbar und handelbar gestalten. Die Betriebsprämie wurde in Zahlungsansprüche aufgeteilt, um ihre Übertragung zu erleichtern(14). Im Gegensatz z. B. zu Milchquoten sind Zahlungsansprüche nämlich grundsätzlich frei übertragbar und nicht an spezifische landwirtschaftliche Flächen gebunden. Die Verordnung stellt jedoch klare Regeln für die Übertragung und deren Beschränkungen auf; insbesondere dürfen Zahlungsansprüche nur auf andere Betriebsinhaber übertragen werden(15).
33. Die Übertragbarkeit und Handelbarkeit von Zahlungsansprüchen birgt jedoch die Möglichkeit, die Erreichung eines anderen als des vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziels anzustreben, eines Ziels, das er sogar eindeutig missbilligt hat.
34. In diesem Zusammenhang heißt es im 30. Erwägungsgrund der Verordnung: „… Zur Vermeidung spekulativer Übertragungen, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen, ist es bei der Gewährung der Beihilfe angebracht, die Ansprüche an eine bestimmte Hektarzahl beihilfefähiger Flächen zu binden sowie die Möglichkeit vorzusehen, Übertragungen auf eine Region zu beschränken. …“
35. Folglich ist das Hauptziel, das hinter den ausführlichen Bestimmungen über Übertragungen von Zahlungsansprüchen steht, die Vermeidung dem Wesen nach spekulativer Übertragungen. Wie ausgeführt, ist das mit der Betriebsprämienregelung verfolgte Ziel eine Stützung des Einkommens aktiver Betriebsinhaber(16) und nicht von Personen, die mit dem Handel von Zahlungsansprüchen andere, außerhalb des Bereichs der Landwirtschaft liegende finanzielle Interessen verfolgen(17). Die Verordnung will nämlich vermeiden, dass Betriebsprämien Personen gewährt werden, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung ausüben und daher nicht in den Genuss von Gemeinschaftsmitteln in diesem Bereich kommen sollen(18).
36. Offenbar bestand seitens des Gemeinschaftsgesetzgebers die Besorgnis, dass versucht werden könnte, die Bestimmungen der Verordnung zu umgehen, sowie ein echtes Bestreben, Betrug zu vermeiden und zu unterbinden(19), nicht zuletzt deshalb, weil die Gefahr der Spekulation bei einer Regelung, die von der Erzeugung losgelöst ist, allgegenwärtig ist(20).
37. Insoweit ist eine der wichtigsten Beschränkungen bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen das Erfordernis, dass solche Übertragungen vollständig und endgültig sein müssen, es sei denn, es handelt sich um Verpachtungen oder ähnliche nicht endgültige Vorgänge, bei denen zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen werden muss.
38. Folglich muss der ursprüngliche Inhaber und Veräußerer der Zahlungsansprüche sein Recht an den Zahlungsansprüchen bei deren Veräußerung an einen anderen Betriebsinhaber bedingungslos aufgeben, so dass die Übertragung bewirkt, dass ein neues Recht des Erwerbers an den Zahlungsansprüchen entsteht, die er dann aktivieren kann. Der Erwerber soll nämlich die entsprechenden Beträge (die Betriebsprämien) zur Stützung seines Einkommens erhalten – denn er ist derjenige, der die betreffende landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet(21). Das Recht auf Auszahlung von Beträgen aufgrund von Zahlungsansprüchen muss eindeutig untrennbar mit dem rechtlichen Eigentum an den Zahlungsansprüchen verbunden sein.
39. Führt eine Übertragung von Zahlungsansprüchen aufgrund ihrer Rechtsfolgen und Rechtswirkungen(22) beim Veräußerer nicht zu einer vollständigen Aufgabe des Rechts auf Auszahlung von Beträgen aufgrund dieser Zahlungsansprüche und beim Erwerber nicht zur Entstehung eines entsprechenden Rechts auf Auszahlung von Beträgen aufgrund dieser Zahlungsansprüche(23) – z. B. wegen einer Vereinbarung zwischen ihnen (accidentalia negotii) –, so sind die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht erfüllt.
40. Genau dies ist der Fall, wenn sich der Veräußerer der Zahlungsansprüche im Kaufvertrag ausbedingt, dass ihm das Recht auf Auszahlung von Beträgen aufgrund dieser Zahlungsansprüche verbleibt, da das Recht auf Auszahlung von Beträgen aufgrund von Zahlungsansprüchen nicht vom rechtlichen Eigentum an den Zahlungsansprüchen getrennt werden kann, unabhängig davon, ob das Recht auf Auszahlung solcher Beträge alle oder nur einen Teil der übertragenen Zahlungsansprüche betrifft.
41. Daher teile ich die Bedenken des vorlegenden Gerichts, dass die hier getroffene vertragliche Vereinbarung die Frage aufwirft, ob die formale Übertragung von Zahlungsansprüchen, deren tatsächlich Berechtigter aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen den Parteien weiterhin der Veräußerer ist, zusammen mit der Vereinbarung, dass der Erwerber die den Zahlungsansprüchen entsprechende Fläche in Einklang mit der Verordnung(24) bewirtschaftet, im vorliegenden Fall eine Form der Übertragung („Übertragung auf einen Treuhänder“) schafft, die die in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen, also einen Verkauf oder eine andere „endgültige“ Übertragung, nicht mehr erfüllt. Denn das Ergebnis der Transaktion besteht, soweit ersichtlich, darin, dass die entsprechenden Beträge (die Betriebsprämien) – dauerhaft – ihren Zweck als Beihilfen, also als Einkommensstützung für den Betriebsinhaber, der die den Zahlungsansprüchen entsprechende Fläche tatsächlich bewirtschaftet, verfehlen. Stattdessen ergibt sich aus dem Kaufvertrag, dass die entsprechenden Beträge (die Betriebsprämien) oder ein Teil davon dauerhaft an eine andere Person abzuführen sind(25).
42. Nach alledem ist Art. 46 Abs. 2 der Verordnung dahin auszulegen, dass bei einem Verkauf oder einer anderen endgültigen Übertragung von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen sichergestellt sein muss, dass der Person, die diese Zahlungsansprüche veräußert oder überträgt, durch Vertrag oder eine vertragliche Bestimmung keinerlei Recht auf Auszahlung von Beträgen aufgrund dieser Zahlungsansprüche (Betriebsprämien) verbleiben darf, da das Recht auf Auszahlung von Beträgen aufgrund von Zahlungsansprüchen (Betriebsprämien) nicht vom rechtlichen Eigentum an den Zahlungsansprüchen getrennt werden kann.
43. Es ist jedoch allein Sache des nationalen Gerichts, die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich – für die fraglichen vertraglichen Vereinbarungen und für die betreffende Klausel – aus der vorstehenden Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung ergeben.
IV – Ergebnis
44. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Oberlandesgerichts Oldenburg wie folgt zu beantworten:
Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und verschiedener anderer Verordnungen ist dahin auszulegen, dass bei einem Verkauf oder einer anderen endgültigen Übertragung von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen sichergestellt sein muss, dass der Person, die diese Zahlungsansprüche veräußert oder überträgt, durch Vertrag oder eine vertragliche Bestimmung keinerlei Recht auf Auszahlung von Beträgen aufgrund dieser Zahlungsansprüche verbleiben darf, da das Recht auf Auszahlung von Beträgen aufgrund von Zahlungsansprüchen nicht vom rechtlichen Eigentum an den Zahlungsansprüchen getrennt werden kann.
1 – Originalsprache: Englisch.
2 – Verordnung vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1, im Folgenden: Verordnung).
3 – Zu ihren im notariellen Kaufvertrag veräußerten Eigentumsflächen von ca. 9,6 ha hatten die Veräußerer noch ca. 100 ha landwirtschaftliche Flächen von mehreren Verpächtern hinzugepachtet oder mit Flächeneigentümern Nutzungsverträge abgeschlossen. Nach dem Kaufvertrag sollte der Erwerber diese zusätzlichen Flächen durch Vereinbarungen mit den Eigentümern oder den Berechtigten übernehmen. Die Veräußerer verpflichteten sich, dabei so weit wie möglich mitzuwirken.
4 – Vgl. Urteil vom 13. November 2003, Neri (C‑153/02, Slg. 2003, I‑13555, Randnrn. 33 bis 36).
5 – Vgl. u. a. Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger (104/77, Slg. 1978, 791, Randnr. 4), vom 29. April 1982, Pabst & Richarz (17/81, Slg. 1982, 1331, Randnrn. 10 bis 12), vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri (C‑482/01 und C‑493/01, Slg. 2004, I‑5257, Randnr. 42), vom 12. April 2005, Keller (C‑145/03, Slg. 2005, I‑2529, Randnrn. 32 bis 34), und vom 21. April 2005, Lindberg (C‑267/03, Slg. 2005, I‑3247, Randnrn. 41 und 42), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache C‑305/08, CoNISMa (Slg. 2009, I‑0000, Fn. 12).
6 – Vgl. Art. 33 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und c der Verordnung. Der letztgenannte Artikel enthält Definitionen der Begriffe „Betriebsinhaber“ und „landwirtschaftliche Tätigkeit“.
7 – Das heißt, eine Tätigkeit, die die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zum Gegenstand hat.
8 – Hier wird auf Art. 1 ff. in Verbindung mit Anhang III und auf die Art. 33, 36 und 43 ff. der Verordnung Bezug genommen. Hinsichtlich der Verpflichtung, die Zahlungsansprüche tatsächlich in Verbindung mit einer entsprechenden Hektarzahl zu nutzen, lässt sich vielleicht eine Parallele zu der vergleichbaren Erzeugungspflicht ziehen, die an eine Zuteilung von Milchquoten geknüpft ist. Dem Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebs kann eine Vergütung bei der vollständigen und endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung nur dann gewährt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung als Erzeuger im Sinne von Art. 12 Buchst. c der Verordnung Nr. 857/84 Milch erzeugt und über eine entsprechende individuelle Referenzmenge für Direktverkäufe verfügt. Stellt der Betriebsleiter dagegen freiwillig seine Milcherzeugung ein, so ist er nicht mehr Erzeuger im Sinne der genannten Bestimmungen. Vgl. Urteil vom 9. Oktober 1997, Macon u. a. (C‑152/95, Slg. 1997, I‑5429). Vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 2006, Kibler (C‑275/05, Slg. 2006, I‑10569, Randnr. 24).
9 – In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Vorlagebeschluss die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Gesellschaft ist, an die beide Verkäufer die fraglichen Ansprüche aus dem Kaufvertrag durch schriftliche Abtretungserklärung vom 29. Januar 2007 abgetreten haben.
10 – Vgl. Urteil vom 11. Januar 2001, Azienda Agricola Monte Arcosu (C‑403/98, Slg. 2001, I‑103, Randnr. 26).
11 – Vgl. Art. 44 der Verordnung.
12 – Dies ist wichtig, weil die gesamte Regelung und Intention hinter der kürzlich durchgeführten Reform der gemeinsamen Agrarpolitik darin bestand, dass der frühere Grundsatz, die Produktion (spezifischer) Agrarerzeugnisse zu unterstützen, aufgegeben und ein System errichtet werden soll, um denjenigen, der den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, zu unterstützen. Daher wird Betriebsinhabern bei ihren Produktionsentscheidungen Flexibilität eingeräumt und gleichzeitig Einkommensstabilität garantiert, was den von der gemeinsamen Agrarpolitik verfolgten Zielen im Sinne von Art. 33 EG entspricht. Die Reform sollte die europäische Agrarwirtschaft wettbewerbsfähiger, nachhaltiger und marktorientierter machen.
13 – Vgl. Art. 1 der Verordnung. In diesem Zusammenhang meine ich, dass als allgemeine Regel Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber und nicht dem Flächeneigentümer oder dem Verpächter zustehen sollten. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Betriebsprämien offenbar zu einem wesentlichen Teil des Einkommens der Betriebsinhaber geworden sind. Vgl. „Les 50 ans de la Politique agricole commune et du Comité européen de droit rural – Un droit rural évolué en Europe“, European Council for Agricultural Law, L’Harmattan, Paris, 2008, S. 416.
14 – Vgl. den 30. Erwägungsgrund der Verordnung.
15 – Die im selben Mitgliedstaat ansässig sein müssen. Vgl. Art. 46 Abs. 1 der Verordnung.
16 – Das heißt derjenigen, die tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung ausüben. Der gleiche Grundsatz gilt z. B. für Milchquoten. Diese können nicht auf Nichterzeuger übertragen werden, um eine Spekulation mit solchen Prämienansprüchen zu vermeiden. Vgl. insoweit u. a. Barthélemy, D., und David, J., (Hrsg.), L’agriculture européenne et les droits à produire, INRA, Paris, 1999, S. 172.
17 – So berichtet beispielsweise J.‑J. Barbiéri in Vente et droits à paiement unique (visite d’un Huron au royaume des imprimés), Droit rural, Nr. 348, Dezember 2006, étude 34, dass das französische Landwirtschaftsministerium während der Übergangszeit Zahlungsansprüche ohne landwirtschaftliche Flächen als „nutzlos“ bezeichnet habe, um von spekulativen Handlungen abzuschrecken.
18 – Die Kommission verweist insoweit auf Art. 33 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.
19 – Vgl. Gadbin, D., Les droits à paiement unique, pour qui, pourquoi?, Droit rural, Nr. 334, Juni 2005, Kolloquium 8. Zur Veranschaulichung können dienen: i) der 21. Erwägungsgrund der Verordnung („… Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber keine Stützungszahlungen erhalten, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben.“) und ii) Art. 29 der Verordnung („… Betriebsinhaber [erhalten] keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erhalten.“). In diesen Bestimmungen spiegelt sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Rechtsmissbrauch wider. Vgl. u. a. Urteile vom 22. Oktober 1991, von Deetzen (von Deetzen II) (C‑44/89, Slg. 1991, I‑5119, Randnrn. 24 bis 29), vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a. (C‑313/99, Slg. 2002, I‑5719, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, Slg. 2006, I‑1609, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 11. Januar 2007, Vonk Dairy Products (C‑279/05, Slg. 2007, I‑239, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. Juni 2007, Otten (C‑278/06, Slg. 2007, I‑4513, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 – Vgl. Bianchi, D., La politique agricole commune (PAC) – Toute la PAC, rien d’autre que la PAC, Bruylant, 2006, S. 332.
21 – Deshalb müssen die Zahlungsansprüche dem Erwerber nicht nur rechtlich zustehen, sondern er muss auch der wirtschaftlich durch die Betriebsprämie Begünstigte sein. Zahlungsansprüche dürfen nicht in eine nominelle und eine wirtschaftliche Inhaberschaft aufgeteilt werden, was es erlauben würde, die Betriebsprämien letztlich an eine Person weiterzuleiten, die die entsprechende Fläche nicht bewirtschaftet.
22 – Es ist unerheblich, wodurch diese Rechtsfolgen und Rechtswirkungen ausgelöst wurden, denn hier geht es um die Verantwortlichkeit für das Ergebnis der Transaktion und nicht um deren Form oder Begleitumstände. Dies ist typisch für rechtliche Situationen, in denen die Parteien mit Ansprüchen handeln, die ihre Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht haben, wie es bei den Zahlungsansprüchen aufgrund der Verordnung eindeutig der Fall ist. Es ist mit anderen Worten, wenn die Übertragung nicht zu einer vollständigen und endgültigen Übertragung der Zahlungsansprüche und damit zu einer endgültigen Übertragung des Rechts auf Auszahlung von Beträgen aufgrund dieser Zahlungsansprüche geführt hat, rechtlich irrelevant, ob die Parteien fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass infolge ihrer Vereinbarung keine endgültige Übertragung stattgefunden hat.
23 – Vorausgesetzt, dass die übrigen einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.
24 – Das heißt in Einklang mit den in Art. 3 der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Betriebsführung.
25 – Die Kommission mag durchaus recht haben mit ihrem Vorbringen, dass der Erwerber und neue Inhaber der Zahlungsansprüche, wenn diese unentgeltlich übertragen worden sind, offenbar die Rolle eines „Strohmanns“ für den Veräußerer spielen würde, der wirtschaftlich betrachtet weiterhin die – weder in ihrer Höhe noch in der Laufzeit begrenzte – Betriebsprämie erhält, obwohl er nach dem Vorlagebeschluss offenbar kein Betriebsinhaber im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und c der Verordnung mehr ist, jedenfalls nicht in Bezug auf die fragliche Fläche.
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