16.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/2
Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Gutachten 1/08) (1)
(Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) - Listen spezifischer Verpflichtungen - Abschluss von Abkommen über die Änderung und die Rücknahme spezifischer Verpflichtungen infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union - Gemischte Zuständigkeit - Rechtsgrundlagen - Gemeinsame Handelspolitik - Gemeinsame Verkehrspolitik)
2011/C 211/02
Verfahrenssprache: Alle Sprachen
Parteien
Antragstellerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gegenstand
Antrag auf Gutachten — Welthandelsorganisation (WTO) — Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) — Listen spezifischer Verpflichtungen in Bezug auf die Öffnung der Märkte und die Gewährung der Inländerbehandlung — Abkommen über die Änderung und die Rücknahme spezifischer Verpflichtungen infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union sowie über zum Ausgleich vorzunehmende Anpassungen zugunsten der durch die entsprechende Änderung und Rücknahme betroffenen WTO-Mitglieder — Art der Zuständigkeit (ausschließliche oder gemischte) der Gemeinschaft für den Abschluss von solchen Abkommen und geeignete Rechtsgrundlagen — Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik und der gemeinsamen Verkehrspolitik
Tenor
1.
Der Abschluss der in diesem Antrag auf Gutachten bezeichneten Abkommen mit den betroffenen Mitgliedern der Welthandelsorganisation fällt gemäß Art. XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) in die gemischte Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.
2.
Der Rechtsakt der Gemeinschaft über den Abschluss der vorgenannten Abkommen ist sowohl auf Art. 133 Abs. 1, 5 und 6 Unterabs. 2 EG als auch auf die Art. 71 EG und 80 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 300 Abs. 2 und 3 Unterabs. 1 EG zu stützen.
(1) ABl. C 183 vom 19.7.2008.
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