Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2009 – Sunplus Technology/HABM
(Rechtssache C‑21/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Bild‑ und Wortmarke SUNPLUS – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarken SUN – Zurückweisung der Anmeldung“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37-39)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007, Sunplus Technology Co. Ltd/HABM (T‑38/04), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Bildmarke „SUNPLUS“ für Waren der Klasse 9 gegen die Entscheidung R 642/2002‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Oktober 2003 abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen hatte, die Anmeldung der genannten Marke im Rahmen des vom Inhaber der nationalen Bild‑ und Wortmarken „SUN“ für Waren der Klasse 9 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zurückzuweisen – Ähnlichkeit der Marken – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Sunplus Technology Co. Ltd trägt die Kosten.
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