Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 – Gateway/HABM
(Rechtssache C‑57/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 – Ältere Marken, die das Wortzeichen ‚GATEWAY‘ enthalten – Wortzeichen ‚ACTIVITY Media Gateway‘ – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Keine Verwechslungsgefahr – Berücksichtigung der Bekanntheit der älteren Marken bei der umfassenden Beurteilung der einander gegenüberstehenden Zeichen“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 51-54)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007, Gateway, Inc./HABM (T‑434/05), mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin von als Gemeinschafts- und nationale Marken eingetragenen Wort- und Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „GATEWAY“ für Waren der Klassen 9, 16, 35, 36, 37 und 38 auf Aufhebung der Entscheidung R 1068/2004‑1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. September 2005 abgewiesen hat, die ihrerseits die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Anmeldung der Wortmarke „ACTIVITY Media Gateway“ für Waren der Klassen 9, 35, 38 und 42 zurückgewiesen hatte
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Gateway, Inc. trägt die Kosten.
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