Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. September 2008 – Kommission/Tschechien
(Rechtssache C‑87/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 2006/73/EG − Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG − Organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen und Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit − Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241, S. 26)
Tenor
1.
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
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