Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008 – Kommission/Spanien
(Rechtssache C‑113/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/49/EG – Wertpapierfirmen und Kreditinstitute – Angemessene Eigenkapitalausstattung – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 20)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177, S. 201) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten und insbesondere aus ihren Art. 17, 22 bis 25, 30, 33, 35, 40, 41, 43, 44 und 50 und ihren Anhängen I, II und VII verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
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