Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Juni 2009 – Kommission/Finnland
(Rechtssache C‑144/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 83/182/EWG – Steuerbefreiungen – Vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen – Gewöhnlicher Wohnsitz“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 29)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Bloße Verwaltungspraxis nicht ausreichend (Art. 249 Abs. 3 EG) (vgl. Randnr. 32)
3. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr von Verkehrsmitteln (Richtlinie 83/182 des Rates, Art. 7 Abs. 1) (vgl. Randnr. 35)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59) – Unvollständige Definition des gewöhnlichen Wohnsitzes für die Zwecke möglicher Steuerbefreiungen
Tenor
1.
Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel verstoßen, dass sie für die Zwecke möglicher Steuerbefreiungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Kraftfahrzeugen eine unvollständige Definition des gewöhnlichen Wohnsitzes verwendet hat.
2.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
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