Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2008 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑223/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
2. Freizügigkeit – Anpassung des Sekundärrechts anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens – Richtlinie 2006/100/EG (Art. 226 EG; Richtlinie 2006/10 des Rates) (vgl. Randnrn. 6-10)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass bzw. nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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