Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑239/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Freizügigkeit – Anpassung bestimmter Richtlinien anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
2. Freizügigkeit – Anpassung des Sekundärrechts anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens – Richtlinie 2006/100 (Art. 226 EG; Richtlinie 2006/100 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 8-11)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass bzw. nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy