Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. März 2009 – Kommission/Portugal
(Rechtssache C‑245/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freizügigkeit – Freier Dienstleistungsverkehr – Niederlassungsfreiheit – Schrittweise Anpassungen nach dem Beitritt der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)
2. Freizügigkeit – Anpassung des Sekundärrechts anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens – Richtlinie 2006/100/EG (Art. 226 EG; Richtlinie 2006/100 des Rates) (Randnrn. 9-12 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass sie die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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