Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑248/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10 bis 15, 17, 18 und 26 – Tierische Nebenprodukte – Abfälle – Vergraben ohne vorherige Behandlung – Fehlen amtlicher Kontrollen – Einrichtungen, die die Sicherheit beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten gewährleisten – Haltungsbetrieb – Fehlende Zulassung – Verbrennung von spezifiziertem Risikomaterial – Fehlen angemessener Verfahren“
1. Vertragsverletzungsklage – Klage betreffend eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Verwaltungspraxis – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 10 EG, 211 EG und 226 EG) (Randnrn. 21-22, 26-28, 58)
2. Schutz der öffentlichen Gesundheit – Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Infrastrukturen zu schaffen und alle für die Befolgung der genannten Regeln erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen – Erfolgspflicht (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 1774/2002, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10 bis 15, 17, 18 und 26) (Randnrn. 34-37, 48-49, 56-59, 66, 68)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 10 bis 15, 17, 18 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) – Vergraben tierischer Nebenprodukte ohne vorherige Behandlung – Fehlen amtlicher Kontrollen
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10 bis 15, 17, 18 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte verstoßen, dass sie diese Verordnung in Bezug auf das Vergraben in Deponien ohne vorherige Verarbeitung, das Fehlen amtlicher Kontrollen, die Zulassung von Einrichtungen, in denen mit tierischen Nebenprodukten umgegangen wird, und die Verbrennung von spezifiziertem Risikomaterial weder ordnungsgemäß angewandt noch durchgesetzt hat.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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