Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Januar 2009 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑259/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 79/409/EWG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Erhaltung von Lebensräumen – Ausweisung von Schutzgebieten – Verbot der Jagd und des Fangs – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) – Mangelhafte Umsetzung von Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie nicht alle für eine vollständige und/oder ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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