Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Dezember 2008 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑273/08)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2001/81/EG – Luftschadstoffe – Nationale Emissionshöchstmengen – Unterbliebene Übermittlung der Programme für die Verminderung von Emissionen, der nationalen Emissionsinventare und der jährlichen Prognosen für das Jahr 2010
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechte Erstellung und Übermittlung der in den Art. 6, 7 und 8 der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309, S. 22) vorgesehenen Dokumente
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe verstoßen, dass es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Programme, Inventare und jährlichen Prognosen für das Jahr 2010 betreffend die fortschreitende Verminderung seiner Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Ammoniak (NH3) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist übermittelt hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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