Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2009 – Kommission/Deutschland
(Rechtssache C‑275/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 93/36/EWG – Öffentliche Lieferaufträge – Lieferung einer Software zur Verwaltung der Kraftfahrzeugzulassung – Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung“
1. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ausübung nicht vom Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses abhängig (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 26‑27)
2. Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665 (Art. 226 EG; Richtlinie des Rates 89/665) (vgl. Randnrn. 30-42)
3. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge – Richtlinie 93/36 – Ausnahmen von den gemeinsamen Vorschriften (Richtlinie 93/36 des Rates, Art. 6 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 54-56)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 6 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) – Vertrag über die Lieferung einer für die Kraftfahrzeugzulassung verwendeten Software, der ohne Vergabeverfahren zwischen zwei für die Datenverarbeitung bei Gemeindeverwaltungen zuständigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts abgeschlossen wurde
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, dass die Datenzentrale Baden-Württemberg einen öffentlichen Auftrag über die Lieferung einer Software zur Verwaltung der Kraftfahrzeugzulassung im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben hat.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
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