Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. März 2009 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑289/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Art. 11 Abs. 1 Buchst. c – Externe Notfallpläne – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterstellung externer Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb von Betrieben, die unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) fallen
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen externen Notfallplan für die unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe erstellt hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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