Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 – Kommission/Frankreich
(Rechtssache C‑327/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG – Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge – Gewährleistung einer effektiven Nachprüfung – Einzuhaltende Mindestfrist zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an die ausgeschlossenen Bewerber und Bieter und der Unterzeichnung des den Auftrag betreffenden Vertrags“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 22)
2. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Tätigwerdens – Ermessensfrage (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 26)
3. Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Bauaufträgen sowie von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor – Richtlinien 89/665 und 92/13 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Verfahren zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidungen vorzusehen (Richtlinien 89/665 und 92/13 des Rates) (vgl. Randnrn. 39, 41, 43-44)
4. Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Bauaufträgen sowie von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor – Richtlinien 89/665 und 92/13 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Verfahren zur Nachprüfung von Vergabeentscheidungen vorzusehen (Richtlinien 89/665 und 92/13 des Rates) (vgl. Randnrn. 55-58, 60 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG (ABl. L 209, S. 1) und gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) – Einzuhaltende Mindestfrist zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an die Bewerber und Bieter und der Unterzeichnung des den Auftrag betreffenden Vertrags
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG und gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass sie Art. 1441-1 des neuen Code de procédure civile in der Fassung des Dekrets Nr. 2005-1308 vom 20. Oktober 2005 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die in Art. 4 der Verordnung Nr. 2005-649 vom 6. Juni 2005 über die Vergabe von Aufträgen durch bestimmte Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die nicht dem Code des marchés publics unterliegen, genannt sind, erlassen und in Kraft gelassen hat, soweit diese Vorschrift eine zehntägige Frist für die Antwort des öffentlichen Auftraggebers oder der ausschreibenden Stelle auf eine Aufforderung zur Äußerung vorsieht, vor der genannten Antwort jede vorvertragliche einstweilige Verfügung ausschließt und diese Frist die einzuhaltende Frist zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an die ausgeschlossenen Bewerber und Bieter und der Vertragsunterzeichnung nicht hemmt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
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