Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Dezember 2008 – Kommission/Finnland
(Rechtssache C‑328/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/35/EG – Umwelthaftung – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Nicht bestrittene Vertragsverletzung (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 9-10)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) nachzukommen
Tenor
1.
Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.
2.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
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