Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. März 2009 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑342/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Art. 11 Abs. 1 Buchst. c – Nichterstellung externer Notfallpläne – Unvollständige Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13)
3. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten (Art. 249 EG) (vgl. Randnr. 16)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterstellung externer Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb von Betrieben, die unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) fallen
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, verstoßen, dass es nicht für die Erstellung eines externen Notfallplans für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe gesorgt hat.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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