Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juni 2009 – Kommission/Österreich
(Rechtssache C‑356/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Nationale Regelung, wonach Ärzte, die sich im Land Oberösterreich niederlassen, ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank eröffnen müssen“
1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich (Art. 43 EG und 49 EG) (vgl. Randnr. 37)
2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Regelung der Ärztekammer, wonach ihre im Inland niedergelassenen Mitglieder zur Eröffnung eines Bankkontos bei einer bestimmten Bank verpflichtet sind (Art. 49 EG) (vgl. Randnrn. 40-49, 51, Tenor 1)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG – Nationale Regelung, nach der im Land Oberösterreich niedergelassene Ärzte ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank eröffnen müssen
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank in Linz zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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