Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. April 2009 – Kommission/Österreich
(Rechtssache C‑401/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Art. 11 Abs. 1 Buchst. c – Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 17)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Fassung – Keine Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt werden.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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