Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 – Kommission/Frankreich
(Rechtssache C‑443/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 1999/13/EG – Begrenzung von Emissionen flüssiger organischer Verbindungen – Nichtumsetzung der Begriffe ‚Kleinanlage‘ und ‚wesentliche Änderung‘“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 22)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nr. 3, Art. 2 Nr. 4 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1), ordnungsgemäß umzusetzen – Begriffe „Kleinanlage“ und „wesentliche Änderung“
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 3 und 4 und Art. 4 Nr. 4 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
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