Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Dezember 2009 – Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache C‑476/08 P)
„Rechtsmittel – Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 – Von den Gemeinschaftsorganen für eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge – Fehler im Bericht des Bewertungsausschusses – Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Angebots des Bieters“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß vorgelegten Beweismittel – Unzulässigkeit – Verpflichtung des Gerichts zur Begründung der Beweiswürdigung – Umfang (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (Randnrn. 16-17)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T-59/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. November 2004, das Angebot der Klägerin im Rahmen einer die Erbringung von Entwicklungs-, Wartungs- und Unterstützungsdiensten für Finanzinformationssysteme der GD Landwirtschaft betreffenden Ausschreibung abzulehnen, und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, abgewiesen hat – Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Angebots eines Bieters
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.
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