Rechtssache C‑508/08
Europäische Kommission
gegen
Republik Malta
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr – Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 – Art. 1 und 4 – Kabotageleistungen in einem Mitgliedstaat – Verpflichtung, Verträge über Gemeinwohldienstleistungen auf nicht diskriminierender Grundlage zu schließen – Abschluss eines Exklusivvertrags ohne vorherige Ausschreibung vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Union“
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Änderung im Laufe des Verfahrens – Verbot
2. Vertragsverletzungsklage – Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats wegen eines Verhaltens vor seinem Beitritt zur Union – Verordnung Nr. 3577/92 – Abschluss eines Vertrags über dem Gemeinwohl dienende Seekabotageleistungen ohne vorherige Ausschreibung
(Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Art. 1 und 4)
1. Aus Art. 38 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und deutlich sein müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht.
Wenn sowohl dem Wortlaut der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch den Klageanträgen der Kommission eindeutig zu entnehmen ist, dass Letztere den Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich für den betroffenen Mitgliedstaat aus der Verordnung Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) ergeben, darin sieht, dass der Mitgliedstaat vor seinem Beitritt einen Vertrag über dem Gemeinwohl dienende Seekabotageleistungen ohne vorherige Ausschreibung geschlossen habe, entspricht das Vorbringen in der Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung, dass dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung ab seinem Beitritt zur Union nicht nachgekommen sei, nicht den Klageanträgen. Der Gerichtshof könnte sich deshalb zu einem solchen Vorbringen nach Prüfung seiner Begründetheit nicht äußern, ohne ultra petita zu entscheiden.
(vgl. Randnrn. 12, 15-19)
2. Eine Klage, die auf die Feststellung eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) gerichtet ist, weil der Mitgliedstaat am 16. April 2004 einen Vertrag über dem Gemeinwohl dienende Seekabotageleistungen ohne vorherige Ausschreibung geschlossen hat, kann nur Erfolg haben, wenn diese Verordnung dem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt am 1. Mai 2004 gleichwohl die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen auferlegte. Solche Verpflichtungen bedeuteten insbesondere, dass die Staaten in der Zeit, die der Geltung der Verordnung Nr. 3577/92 für sie vorausgeht, davon absehen müssten, einen Vertrag über Gemeinwohldienstleistungen in einer Weise zu schließen, die nicht mit den Art. 1 und 4 dieser Verordnung in Einklang stünde.
Da die Kommission ihre Klagegründe keineswegs auf das etwaige Bestehen solcher Verpflichtungen gestützt hat, kann ihre Vertragsverletzungsklage keinen Erfolg haben.
(vgl. Randnrn. 20-22)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
28. Oktober 2010(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr – Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 – Art. 1 und 4 – Kabotageleistungen in einem Mitgliedstaat – Verpflichtung, Verträge über öffentliche Dienstleistungen auf nicht diskriminierender Grundlage zu schließen – Abschluss eines Exklusivvertrags ohne vorherige Ausschreibung vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Union“
In der Rechtssache C‑508/08
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 20. November 2008,
Europäische Kommission, vertreten durch J. Aquilina und K. Simonsson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Malta, vertreten durch S. Camilleri sowie durch L. Spiteri und A. Fenech als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. Arabadjiev, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2010,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. Juli 2010
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) und insbesondere aus deren Art. 1 und 4 verstoßen hat, dass sie mit der Gozo Channel Co. Ltd (im Folgenden: GCCL) am 16. April 2004 einen Exklusivvertrag über Gemeinwohldienstleistungen ohne vorherige Ausschreibung geschlossen hat.
Rechtlicher Rahmen
Die Beitrittsakte
2 Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte) lautet:
„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“
Verordnung Nr. 3577/92
3 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 bestimmt:
„Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gilt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Seeverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage) für Gemeinschaftsreeder, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, sofern diese Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen, um zur Kabotage in diesem Mitgliedstaat zugelassen zu werden; hierin eingeschlossen sind die in EUROS registrierten Schiffe, sobald dieses Register vom Rat gebilligt ist.“
4 Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Ein Mitgliedstaat kann mit Schifffahrtsgesellschaften, die sich an Liniendiensten von, zwischen und nach Inseln beteiligen, als Voraussetzung für das Recht zur Erbringung von Kabotageleistungen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes schließen oder ihnen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
Beim Abschluss von Verträgen über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sowie bei der Auferlegung entsprechender Verpflichtungen haben die Mitgliedstaaten darauf zu achten, dass kein Gemeinschaftsreeder diskriminiert wird.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Vorverfahren
5 Im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt der Republik Malta zur Europäischen Union nahm Letztere am 26. Oktober 2001 einen Gemeinsamen Standpunkt (Konferenz über den Beitritt zur Europäischen Union – Malta – Dok. 20766/01 CONF-M 80/01) zu dem der Verkehrspolitik gewidmeten Kapitel an. Ausweislich dieses Gemeinsamen Standpunkts nimmt „die EU … zur Kenntnis, dass Malta beabsichtigt, sowohl mit Sea Malta Co. Ltd als auch mit [GCCL] bis zum 30. Juni 2002 ausdrückliche Verpflichtungsverträge für öffentliche Dienstleistungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren abzuschließen, und dass nach Ablauf dieser Verträge entsprechend dem einschlägigen Besitzstand Ausschreibungsverfahren zur Anwendung kommen“.
6 Mit Schreiben vom 7. März 2005 bestätigte die Republik Malta in Beantwortung eines von der Kommission an sie gerichteten Auskunftsersuchens, dass die maltesische Regierung am 16. April 2004 zwei zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungsverpflichtungen betreffende Exklusivverträge über die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen zwischen den Inseln Malta und Gozo über eine Laufzeit von jeweils sechs Jahren mit GCCL und der Sea Malta Co. Ltd geschlossen hatte.
7 Die Kommission beschloss daraufhin, das Verfahren nach Art. 226 EG einzuleiten. Mit Mahnschreiben vom 10. April 2006 wies sie darauf hin, dass die genannten Verträge, denen keine Ausschreibung vorausgegangen sei, mit dem Gemeinschaftsrecht insoweit nicht in Einklang stünden, als sie zum einen nicht im Rahmen eines nicht diskriminierenden Verfahrens geschlossen worden seien und zum anderen weder ihre Notwendigkeit noch ihre Verhältnismäßigkeit nachgewiesen worden sei.
8 Am 12. Juni 2006 beantwortete die Republik Malta dieses Mahnschreiben.
9 Da die Kommission die Antwort nicht für zufriedenstellend hielt, erließ sie am 15. Dezember 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 3577/92 und insbesondere aus deren Art. 1 und 4 verstoßen habe, dass sie am 16. April 2004 mit GCCL ohne vorherige Ausschreibung einen Exklusivvertrag geschlossen habe, um den Seeverkehr zwischen den Inseln Malta und Gozo sicherzustellen. Sie forderte die Republik Malta auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Erhalt nachzukommen.
10 Die Republik Malta beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 15. Juni 2008, mit dem sie die Kommission davon unterrichtete, dass die Vorbereitungen im Hinblick auf eine Ausschreibung der Seeverkehrsdienstleistungen zwischen den Inseln Malta und Gozo begonnen hätten und die Ausschreibung spätestens im Oktober 2008 durchgeführt werden solle.
11 Die Kommission hat unter diesen Umständen die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
12 Die Kommission stützt ihre Klage zum einen darauf, dass aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3577/92 hervorgehe, dass dem Abschluss eines Vertrags über öffentliche Dienstleistungen der Seekabotage ein nicht diskriminierendes und auf Gemeinschaftsebene offenes Ausschreibungsverfahren vorausgehen müsse, während der am 16. April 2004 zwischen der maltesischen Regierung und GCCL geschlossene Vertrag nicht aus einem solchen Verfahren hervorgegangen sei.
13 Zum anderen ergebe sich aus dem Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C‑205/99, Slg. 2001, I‑1271), dass ein Vertrag über Gemeinwohldienstleistungen nur dann den Anforderungen der Verordnung Nr. 3577/92 entspreche, wenn ein wirklicher Bedarf an Gemeinwohldienstleistungen nachgewiesen werden könne. Die Republik Malta habe jedoch in Bezug auf den mit GCCL geschlossenen Vertrag weder einen solchen Bedarf noch die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Exklusivvertrags hinreichend nachgewiesen.
14 Die Republik Malta beruft sich zu ihrer Verteidigung hauptsächlich auf die Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 3577/92 auf diesen Vertrag, da dieser vor dem 1. Mai 2004, dem Datum ihres Beitritts zur Union, geschlossen worden sei.
15 In ihrer Erwiderung stellt die Kommission nicht in Abrede, dass diese Verordnung für die Republik Malta zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags, also am 16. April 2004, nicht gegolten habe. Sie macht jedoch geltend, die Republik Malta komme hinsichtlich dieses Vertrags genau seit dem 1. Mai 2004 ihren Verpflichtungen aus der genannten Verordnung nicht nach. In der mündlichen Verhandlung hat sie weiter ausgeführt, dass dies deshalb so sei, weil der Vertrag nach dem Beitritt der Republik Malta zur Union aufrechterhalten worden sei.
16 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 38 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt, dass die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und deutlich sein müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C‑412/04, Slg. 2008, I‑619, Randnr. 103, sowie vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C‑211/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Im vorliegenden Fall ist sowohl dem Wortlaut der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch den Klageanträgen der Kommission eindeutig zu entnehmen, dass Letztere den Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich für die Republik Malta aus der Verordnung Nr. 3577/92 ergeben, darin sieht, dass der Mitgliedstaat am 16. April 2004 den streitigen Vertrag geschlossen habe.
18 Daraus folgt, dass das Vorbringen, die Republik Malta sei ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung ab dem 1. Mai 2004 nicht nachgekommen, nicht den Klageanträgen entspricht.
19 Der Gerichtshof könnte sich deshalb zu einem solchen Vorbringen nach Prüfung seiner Begründetheit nicht äußern, ohne ultra petita zu entscheiden.
20 Zum Gegenstand der Vertragsverletzung, wie er in der Klageschrift der Kommission enthalten ist, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 3577/92, wie die Kommission einräumt, nach Art. 2 der Beitrittsakte für die Republik Malta erst ab dem 1. Mai 2004, dem Datum des Beitritts dieses Staates zur Union, galt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C‑168/08, Slg. 2009, I‑6871, Randnr. 26).
21 Unter diesen Umständen kann die Klage der Kommission, wie die Generalanwältin in Nr. 57 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nur Erfolg haben, wenn die Verordnung Nr. 3577/92 der Republik Malta vor diesem Datum gleichwohl die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen auferlegte. Im Kontext des vorliegenden Rechtsstreits bedeuteten solche Verpflichtungen insbesondere, dass die Staaten in der Zeit, die der Geltung der Verordnung Nr. 3577/92 für sie vorausgeht, davon absehen müssten, einen Vertrag über Gemeinwohldienstleistungen in einer Weise zu schließen, die nicht mit den Art. 1 und 4 dieser Verordnung in Einklang stünde.
22 Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission ihre Klagegründe keineswegs auf das etwaige Bestehen solcher Verpflichtungen gestützt hat. Sie hat, ganz im Gegenteil, wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, sowohl in ihrer Erwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Republik Malta ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung seit dem 1. Mai 2004 nicht nachgekommen sei, dem Datum, an dem für sie aufgrund ihres Beitritts zur Union die Verordnung Nr. 3577/92 in Kraft getreten sei.
23 Nach alledem ist die Klage der Kommission abzuweisen, ohne dass über die übrigen, von der Republik Malta hilfsweise vorgetragenen Verteidigungsmittel entschieden zu werden braucht.
Kosten
24 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Maltesisch.
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