Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2010 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑571/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 95/59/EG – Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer – Art. 9 Abs. 1 – Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch die Hersteller und Einführer – Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufshöchstpreis für Zigaretten vorschreibt – Rechtfertigung – Gesundheitsschutz“
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (Richtlinie 95/59 des Rates, Art. 9 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 39-40, 43, 47‑52)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) – Festsetzung von Mindestpreisen – Genehmigung der Preise
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat durch die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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