8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/28
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark) eingereicht am 4. Januar 2008 — Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening
(Rechtssache C-5/08)
(2008/C 64/41)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret (Dänemark)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Infopaq International A/S
Beklagte: Danske Dagblades Forening
Vorlagefragen
i)
Sind die Speicherung und das anschließende Ausdrucken eines Textauszugs aus einem Zeitungsartikel, der aus einem Suchwort sowie den fünf vorangehenden und den fünf nachfolgenden Wörtern besteht, als geschützte Vervielfältigungshandlungen anzusehen (vgl. Art. 2 der Infosoc-Richtlinie (1))?
ii)
Ist es für die Bestimmung, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen als „flüchtig“ anzusehen sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie), von Bedeutung, in welchem Zusammenhang sie vorgenommen werden?
iii)
Ist eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung als „flüchtig“ anzusehen, wenn die Vervielfältigung bearbeitet wird, z. B. durch Erstellung einer Textdatei auf der Grundlage einer Bilddatei oder durch das Suchen von Textstellen auf der Grundlage einer Textdatei?
iv)
Ist eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung als „flüchtig“ anzusehen, wenn ein Teil der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern bestehenden Vervielfältigung gespeichert wird?
v)
Ist eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung als „flüchtig“ anzusehen, wenn ein Teil der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern bestehenden Vervielfältigung ausgedruckt wird?
vi)
Ist es für die Bestimmung, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie) darstellen, von Bedeutung, in welchem Stadium des technischen Verfahrens sie vorgenommen werden?
vii)
Können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ darstellen, wenn sie aus dem manuellen Einscannen ganzer Zeitungsartikel bestehen, wodurch diese von einem Printmedium in ein digitales Medium umgewandelt werden?
viii)
Können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ darstellen, wenn sie aus dem Ausdrucken eines Teils der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern bestehenden Vervielfältigung bestehen?
ix)
Umfasst die „rechtmäßige Nutzung“ (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie) jede Form der Nutzung, die nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf?
x)
Umfasst die „rechtmäßige Nutzung“ (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie) das Einscannen ganzer Zeitungsartikel, die anschließende Bearbeitung der Vervielfältigung sowie die Speicherung und das etwaige Ausdrucken eines Teils der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern bestehenden Vervielfältigung durch ein Unternehmen für Zwecke des Schreibens von Zusammenfassungen, obwohl der Rechtsinhaber diesen Handlungen nicht zugestimmt hat?
xi)
Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen „von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie) sind, sofern die übrigen Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind?
xii)
Können durch die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen erzielte Rationalisierungsgewinne des Nutzers in die Beurteilung der Frage einfließen, ob diese Handlungen „von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie) sind?
xiii)
Sind das Einscannen ganzer Zeitungsartikel, die darauf folgende Bearbeitung der Vervielfältigung sowie die Speicherung und das etwaige Ausdrucken eines Teil der aus einem oder mehreren Textauszügen von elf Wörtern bestehenden Vervielfältigung durch ein Unternehmen ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers „bestimmte Sonderfälle, in denen die normale Verwertung“ der Zeitungsartikel „nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden“ (vgl. Art. 5 Abs. 5)?
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
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