12.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 92/11
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) eingereicht am 9. Januar 2008 — 1. T-Mobile Netherlands, 2. KPN Mobile, 3. Raad van bestuur van de Nederlandse Mededigingsautoriteit, 4. Orange Nederland N.V.; Streithelferin: Vodafone Libertel B.V.
(Rechtssache C-8/08)
(2008/C 92/19)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger:
1.
T-Mobile Netherlands
2.
KPN Mobile
3.
Raad van bestuur van de Nederlandse Mededigingsautoriteit
4.
Orange Nederland N.V.
Streithelferin: Vodafone Libertel B.V.
Vorlagefragen
1.
Welche Kriterien sind bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG für die Beurteilung zu verwenden, ob eine abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt?
2.
Ist Art. 81 EG dahin auszulegen, dass bei der Anwendung dieser Bestimmung durch das nationale Gericht der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts erbracht und gewürdigt werden muss, sofern diese Bestimmungen nicht ungünstiger als diejenigen sind, die für gleichartige nationale Anforderungen gelten, und sie die Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte in der Praxis nicht unmöglich oder äußerst schwierig machen?
3.
Gilt bei der Anwendung des Begriffs aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in Art. 81 EG die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten stets auch dann, wenn die Abstimmung einmalig erfolgt ist und das Unternehmen, das sich an der Abstimmung beteiligt, auf dem Markt tätig bleibt, oder nur in den Fällen, in denen die Abstimmung über einen langen Zeitraum und mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattgefunden hat?
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