23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/37
Klage, eingereicht am 10. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta
(Rechtssache C-11/08)
(2008/C 51/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: K. Simonsson)
Beklagte: Republik Malta
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen Art. 12 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 (1) über die Hafenstaatkontrolle bei Schiffen verstoßen hat, dass sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsieht, dass Besichtiger, die die im Anhang VII der Richtlinie genannten Kriterien nicht erfüllen, zugelassen sind, wenn sie am 1. Mai 2004 von der zuständigen Behörde für die Hafenstaatkontrolle eingesetzt wurden;
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der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie sieht als Grundregel vor, dass die Überprüfungen nur von Besichtigern vorgenommen werden, die die Qualifikationskriterien nach Anhang VII erfüllen. Anhang VII Nummer 5 bestimmt als Ausnahme von dieser Grundregel, dass Besichtiger, die nicht die Kriterien nach den Nrn. 1 bis 4 des Anhangs VII erfüllen, zugelassen sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie, d. h. am 19. Juni 1995, von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für die Hafenstaatkontrolle eingesetzt wurden.
Die Beitrittsakte sieht für die Anwendung der Richtlinie auf Malta keine Übergangsmaßnahmen vor. Gemäß Art. 2 der Beitrittsakte ist die Richtlinie für Malta vom Zeitpunkt des Beitritts an verbindlich.
Nach Ansicht der Kommission sind die von Malta zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Merchant Shipping (Port State Control) Regulations 2004 (Bestimmungen für die Handelsmarine [Hafenstaatkontrolle] 2004) mit der Richtlinie in Verbindung mit der Beitrittsakte unvereinbar, soweit sie vorsehen, dass Besichtiger, die die in den Nrn. 1 bis 4 des Anhangs VII der Richtlinie genannten Kriterien nicht erfüllen, zugelassen sind, wenn sie zwischen dem 19. Juni 1995 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen, d. h. dem 1. Mai 2004, von der zuständigen Behörde für die Hafenstaatkontrolle eingesetzt wurden.
(1) ABl. L 157, S. 1.
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