29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/18
Rechtsmittel der Firma MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. November 2007 in der Rechtssache T-459/05, MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 17. Januar 2008
(Rechtssache C-17/08 P)
(2008/C 79/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor (Prozessbevollmächtigter: W. Göpfert, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
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das angefochtene Urteil aufzuheben soweit hierdurch die Klage gemäß den beim Gericht gestellten Anträgen abgewiesen wurde,
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die Entscheidung der 2. Beschwerdekammer vom 19. Oktober 2005, Akz. R 1059/2004-2 für nichtig zu erklären und
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der Beklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel beruht auf der rechtsfehlerhaften Auslegung des Art. 7 Abs. 1 b) und c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung in dem angefochtenen Urteil des Gerichts.
Diese fehlerhafte Auslegung habe kausal zu einem unrichtigen Ergebnis — Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „manufacturing score card“ — geführt. Insbesondere sei nicht nur eine inhaltlich falsche Bewertung durch das Gericht vorgenommen worden, sondern auch eine grobe Fehlinterpretation der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses in Bezug auf die Gemeinschaftsmarkenanmeldung und die zugrunde liegenden Verkehrskreise.
Das Gericht habe die in der Anmeldung vorgenommene Wortzusammenstellung unzulässig in seine Bestandteile zerlegt und darauf seine Ablehnung der Schutzfähigkeit gestützt. Eine solche Aufspaltung entspreche aber nicht der Beurteilung und der Deutung der „normalen“ Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Marke in ihrer Gesamtheit. Außerdem habe das Gericht zu Unrecht das Fehlen der Unterscheidungskraft und das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses darauf gestützt, dass sich die Wortzusammenstellung aus Bestandteilen zusammensetzt, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich zur Erläuterung des Zwecks und der Funktion der erfassten Dienstleistungen verwendet würden. Diese Verkehrskreise würden aber keine sofort ersichtliche Bedeutung der aus einer Kombination dreier englischer Wörter bestehenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung „manufacturing score card“ erkennen. Folglich liege das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 b) GMV vor und es würden mit der Anmeldemarke auch keine Merkmale von Waren oder Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 c) GMV beschrieben.
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