29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/19
Rechtsmittel der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 in der Rechtssache T-71/06, Enercon GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 22. Januar 2008
(Rechtssache C-20/08 P)
(2008/C 79/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: R. Böhm und U. Sander, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
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die Entscheidung der Fünften Kammer des Gerichts Erster Instanz vom 15. November 2007 (Rechtssache T-71/06) aufzuheben,
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den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben,
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hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht Erster Instanz zurückzuverweisen,
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 73 S. 1 GMV geltend. Weder in der Entscheidung der Beschwerdekammer noch in der angegriffenen Entscheidung des Gerichts Erster Instanz seien Feststellungen getroffen oder Erläuterungen dazu gemacht worden, welche Warenformen vom HABM bzw. dem Gericht Erster Instanz als marktüblich angesehen würden und welche Abweichungen bei der angemeldeten Warenform von den üblichen Warenformen erkannt würden. In Ermangelung entsprechender Feststellungen und Ausführungen sei es nicht nachvollziehbar, wie das HABM bzw. das Gericht Erster Instanz zu der Auffassung kommen konnte, dass die angemeldete Warenform nicht unterscheidungskräftig sei.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 lit. B) GMV durch eine — revisible — Bewertung der Unterscheidungskraft, die, in Abwesenheit einer Mitteilung über die Tatsachengrundlage, nur durch Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Tatsachen zustande gekommen sein könne. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung sei die angemeldete Warenform unterscheidungskräftig, da sie erheblich von der Norm und marktüblichen Formen abweiche und nicht lediglich eine Variante üblicher Formen darstelle. Die angemeldete Formmarke könne und werde in den hier relevanten Fachkreisen auch unabhängig von ihrer Benutzung sowie ohne nähere Untersuchungen und Überlegungen als Herkunftshinweis verstanden werden.
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