29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/20
Rechtsmittel des Giuseppe Gargani gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 21. November 2007 in der Rechtssache T-94/06, Giuseppe Gargani gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 24. Januar 2008
(Rechtssache C-25/08 P)
(2008/C 79/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Giuseppe Gargani (Prozessbevollmächtigter: W. Rothley, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Anträge des Klägers
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Der Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. November 2007 wird in vollem Umfang aufgehoben.
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Die Rechtssache wird zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz verwiesen.
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Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Beklagte.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe dem Rechtsmittelführer das rechtliche Gehör verweigert, indem es sich mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht auseinandergesetzt, sondern die Parteien ausgewechselt und sodann die Klage als unzulässig erklärt habe.
Die Klage, die von dem Präsidenten des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments und nicht — wie im angefochtenen Beschluss genannt — von einem „Einzelnen“ eingereicht worden sei, richte sich nämlich ausdrücklich gegen den damaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments und nicht gegen das Europäische Parlament selbst oder gegen eine „natürliche Person“. Das Gericht betrachte den Rechtsmittelführer als einen beliebigen italienischen Kläger, der die Rechtswidrigkeit des Handelns des Europäischen Parlaments feststellen lassen wolle, und in dem damaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments einen beliebigen spanischen Beklagten, dem das rechtswidrige Handeln des Präsidenten des Europäischen Parlaments angelastet werden solle.
Das Gericht habe nicht geprüft, ob das Gerichtssystem einen Rechtsbehelf vorsieht, mit dem der Präsident eines Ausschusses die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Präsidenten des Europäischen Parlaments beantragen könnte, wenn dieser die ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen überschreitet und dadurch die Mitwirkungsrechte des Präsidenten eines Ausschusses oder des Parlaments insgesamt verletzt.
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