29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/21
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. November 2007 in der Rechtssache T-194/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/The Bavarian Lager Co. Ltd, Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)
(Rechtssache C-28/08 P)
(2008/C 79/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey and P. Aalto)
Andere Verfahrensbeteiligte: The Bavarian Lager Co. Ltd, Europäischer Datenschutzbeauftragter
Anträge
Die Kommission beantragt,
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das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;
—
den Rechtsstreit hinsichtlich der Punkte, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden; und
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der Klägerin in der Rechtssache T-194/04 die der Kommission in dieser Rechtssache sowie in der vorliegenden Rechtsmittelsache entstandenen Kosten aufzuerlegen oder, falls das Rechtsmittel der Kommission zurückgewiesen wird, der Kommission die Hälfte der der Klägerin in der Rechtssache T-194/04 entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel betrifft die Auslegung der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, von Daten und von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b bzw. Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/20001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1).
Das Gericht erster Instanz habe festgestellt, dass Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) nicht anwendbar sei auf personenbezogene Daten in Dokumenten, die sich im Besitz von unter die Verordnung Nr. 1049/2001 fallenden Organen befänden. Keine Bestimmung der Verordnung Nr. 45/2001 oder der Verordnung Nr. 1049/2001 verlange es jedoch oder lasse es zu, dass die genannte Bestimmung gegenüber einer Vorschrift der Verordnung Nr. 1049/2001 zurücktrete. Das Gericht erster Instanz habe daher einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin ausgelegt habe, dass er die Nichtanwendung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verlange.
Zweitens habe das Gericht festgestellt, dass personenbezogene Daten in Dokumenten trotz der ausdrücklichen Verweisung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b auf Datenschutzvorschriften der Gemeinschaft der Öffentlichkeit nach der Verordnung Nr. 1049/2001 zugänglich zu machen seien außer in Fällen, in denen die eindeutige Gefahr bestehe, dass die Achtung der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen beeinträchtigt werde.
Indem das Gericht den Geltungsbereich der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b auf diese Fälle beschränkt habe, habe es die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b restriktiv ausgelegt, womit es dem weiteren Erfordernis im zweiten Teil dieser Ausnahmebestimmung („insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten“) die praktische Wirksamkeit genommen habe. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Ausnahmebestimmung in dem Sinne eingeschränkt habe, dass Datenschutzbestimmungen des Gemeinschaftsrechts in den Fällen von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen seien, in denen der Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt werde, die in einem Dokument enthalten seien.
Drittens habe das Gericht die Ausnahme hinsichtlich des Schutzes von „Untersuchungstätigkeiten“ so ausgelegt, dass Zweifel daran aufkommen müssten, ob die Kommission ihre Aufgaben noch wirksam wahrnehmen könne, wenn sie sich auf Informationen stütze, die sie von Dritten, die sie bei der Durchführung ihrer Untersuchungen unterstützen wollten, vertraulich erhalten habe.
Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ausnahme hinsichtlich der Untersuchungstätigkeiten in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin ausgelegt habe, dass die Kommission die Vertraulichkeit, die sie im Laufe ihrer Untersuchungen behaupteter Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht zugesagt habe, nicht wahren könne und auch in Zukunft nicht wahren dürfe.
Schließlich rügt die Kommission mit ihrem Rechtsmittel auch die Kostenentscheidung.
(1) ABl. L 145, S. 43.
(2) ABl. L 8, S. 1.
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