12.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 92/14
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Marca Comunitaria (Juzgado de lo Mercantil Número Uno de Alicante, Spanien), eingereicht am 28. Januar 2008 — Fundación Española para la Innovación de la Artesanía (FEIA)/Cul de Sac Espacio Creativo S.L. und Acierta Product & Position S.A.
(Rechtssache C-32/08)
(2008/C 92/25)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil Número Uno de Alicante
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Fundación Española para la Innovación de la Artesanía
Beklagte: Cul de Sac Espacio Creativo S.L. und Acierta Product & Position S.A.
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass er nur die Gemeinschaftsgeschmacksmuster regelt (1), die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelt wurden, bei dem sein Entwerfer-Urheber durch einen dem Arbeitsrecht unterliegenden Vertrag gebunden ist, der die Merkmale der Abhängigkeit und der Fremdbestimmung aufweist?
2.
Oder sind die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 weit auszulegen, so dass von ihnen auch Sachverhalte erfasst werden, die sich von der arbeitsvertraglichen Beziehung unterscheiden, wie solche, bei denen sich eine Person (Entwerfer) aufgrund eines zivil-/handelsrechtlichen Vertrags (und folglich frei von Abhängigkeit, Fremdbestimmtheit und Gewohnheitsmäßigkeit) verpflichtet, zu einem Festpreis für einen anderen ein Geschmacksmuster zu entwerfen, mit der Folge, dass das Geschmacksmuster dem Auftraggeber zusteht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde?
3.
Sollte die zweite Frage verneint werden, weil es sich bei den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelten Geschmacksmustern und den im Rahmen eines nicht dem Arbeitsrecht unterliegenden Rechtsverhältnisses entworfenen Geschmacksmustern um unterschiedliche Sachverhalte handelt:
a)
Ist die allgemeine Regelung des Art. 14 der Verordnung Nr. 6/2002 anzuwenden und demzufolge davon auszugehen, dass sie dem Entwerfer zustehen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde?
b)
Oder muss das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht aufgrund der Verweisung in Art. 88 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 auf die nationalen Vorschriften über Geschmacksmuster zurückgreifen?
4.
Sollte der Verweis auf die nationalen Vorschriften statthaft sein und sie (wie im spanischen Recht) die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelten Geschmacksmuster (die mangels anderer Vereinbarung dem Arbeitgeber zustehen) den im Auftrag erstellten Geschmacksmustern (die mangels anderer Vereinbarung dem Auftraggeber zustehen) gleichstellen: Kann in diesem Fall das nationale Recht angewendet werden?
5.
Sollte die vierte Frage bejaht werden: Würde eine solche Lösung (wonach sie mangels anderer Vereinbarung dem Auftraggeber zustehen) nicht der verneinenden Antwort auf die zweite Frage entgegenstehen?
(1) ABl. 2002 L 3, S. 1.
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