26.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/11
Rechtsmittel des Jörn Sack gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2007 in der Rechtssache T-66/05, Jörn Sack gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 1. Februar 2008
(Rechtssache C-38/08 P)
(2008/C 107/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Jörn Sack (Prozessbevollmächtigte: U. Lehmann-Brauns und D. Mahlo, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 11. Dezember 2007 in der Rechtssache T-66/05 aufzuheben und (indem der Gerichtshof selbst die zu Unrecht offen gebliebenen Rechtsfragen auf der Grundlage des Gleichheitssatzes entscheidet), der Klage insoweit stattzugeben, als der Bescheid der Kommission zur Festsetzung der monatlichen Bezüge des Klägers für den Monat Mai 2004 aufgehoben wird.
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Hilfsweise wird beantragt, das genannte Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurückzuweisen, damit es über die Frage der Verletzung des Gleichheitssatzes wegen Nichtberücksichtigung des Klägers bei Gewährung der Stellenzulage nach Artikel 44 Absatz 2 des Statuts entscheide.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts, wonach die für die Referatsleiter vorgesehene Stellenzulage dem Rechtsmittelführer als Koordinator für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union in dem Team des Juristischen Dienstes der Kommission nicht zusteht, wird auf die folgenden Rechtsmittelgründe gestützt.
Erster Rechtsmittelgrund: das Gericht habe die Bedeutung und die Tragweite des im Gemeinschaftsrecht geltenden allgemeinen Gleichheitssatzes verkannt und diesen damit verletzt.
Der Gleichheitssatz sei sowohl in seiner allgemeinen Form als auch in seiner besonderen Ausprägung als Diskriminierungsverbot in den Artikeln 20 und 21 der Grundrechtscharta der Europäischen Union verankert und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit langem als höherrangiges Gemeinschaftsrecht anerkannt. Das Gleichbehandlungsgebot einzuhalten, stelle im Gemeinschaftsrecht nicht nur eine Verpflichtung aller Organe dar, sondern auch ein subjektives Recht auf Gleichbehandlung des von einer Maßnahme der Organe betroffenen Einzelnen. Da es — wie der Gerichtshof in den bereits zitierten Urteilen seit langem herausgearbeitet hat — Vorrang vor dem sekundären Gemeinschaftsrecht genießt, müsse der Bedeutung als Grundrecht im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts angemessen Rechnung getragen werden. Der Europäische Gerichtshof habe den Gleichheitssatz auch im Rahmen der Verfahrensregeln und der einzelnen Verfahren zu beachten.
Der Kläger habe sich durchgehend in seiner gesamten Argumentation nicht auf das Statut, sondern auf den Gleichheitssatz berufen und geltend gemacht, er habe Funktionen ausgeübt, die denen eines Referatsleiters nicht nur gleichwertig, sondern im Vergleich zu der Tätigkeit vieler Referatsleiter sogar als höherwertig im Sinne der Ausübung von Führungsaufgaben der mittleren Ebene einzustufen seien. Dadurch, dass sich das Gericht auf eine vergleichende Untersuchung der Stellung des Klägers mit den anderen begünstigten Kategorien von Beamten überhaupt nicht einlasse, verweigere es ihm den ihm zustehenden Grundrechtsschutz gegen willkürliche Behandlung von Grund auf und verstoße dadurch gegen den Gleichheitssatz.
Zweiter Rechtsmittelgrund: das Gericht habe gegen die juristischen Denkgesetze verstoßen.
Gleichheit und Rechtsfrieden könnten, wenn willkürliche Behandlung unter einer Mehrzahl von Betroffenen geltend gemacht wird, allein dadurch hergestellt werden, dass von Gerichts wegen entweder festgestellt werde, dass keine vergleichbare Situation besteht, wo eine solche behauptet wird, oder aber klargestellt werde, dass diejenigen, mit denen eine solche besteht, die Vergünstigung zu Unrecht erhalten hatten, der Kläger infolgedessen ebenfalls keinen Anspruch darauf habe. Folgt man diesen juristischen Denkgesetzen, sei es offensichtlich, dass zumindest eine der beiden folgenden Fragen geklärt und für den Kläger negativ hätte beantwortet werden müssen, um die Klage abweisen zu können. Erstens hätte das Gericht darüber entscheiden müssen, ob die von Beamten ausgeübten Funktionen, welche die Kommission Referatsleitern gleichstellt, mit denen des Klägers gleichwertig sind, und zweitens, ob diesen Beamten die Stellenzulage von der Kommission zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist.
Da über diese beiden Fragen nicht entschieden worden sei, müsse, um sie als rechtlich irrelevant einzustufen, unterstellt werden können, dass die Klage auch abgewiesen hätte werden müssen, wenn beide Fragen im Sinne des klägerischen Vorbringens zu beantworten wären. Eine solche Schlussfolgerung sei jedoch nicht möglich. Da das Gericht die Frage der Rechtmäßigkeit des Einbezugs anderer Kategorien von Beamten durch die Kommission nicht in der rechtlich gebotenen Bandbreite, nämlich unter Einschluss des dem sekundären Gemeinschaftsrecht vorrangigen Gleichheitssatzes geprüft habe, müsse unterstellt werden, dass eine solche Prüfung zu dem Ergebnis führen würde, dass die Kommission bei der Erstreckung auf andere Kategorien von Beamten rechtmäßig gehandelt habe. Entgegen der diesbezüglichen Behauptung des Gerichts verlange der Kläger also keine Gleichstellung im Unrecht, sondern Gleichbehandlung im Recht.
Dritter Rechtsmittelgrund: das Gericht habe gegen elementare Grundsätze eines ordentlichen Verfahrens verstoßen.
Die Weigerung, überhaupt zu prüfen, ob eine behauptete Grundrechtsverletzung vorliegt, stelle eine weitaus schwerwiegendere Beeinträchtigung dieses Rechts dar als ein Rechtsirrtum hinsichtlich der Frage, ob das Grundrecht tatsächlich verletzt worden ist oder nicht, weil der Betroffene dem Schutzbereich des Grundrechts entzogen werde. Nur wenn die Behauptung eines Klägers, das Grundrecht sei verletzt, völlig haltlos ist oder die zum Vergleich der Situationen herangezogenen Tatsachen die Behauptung ganz offensichtlich nicht tragen, könne darauf verzichtet werden, in eine Sachprüfung hinsichtlich der Verletzung des Grundrechts einzutreten. So lägen die Verhältnisse hier aber keineswegs. Das Gericht verstoße damit gegen elementare Grundsätze eines ordentlichen Verfahrens. Schon deswegen könne das Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
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