26.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/14
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Brussel (Belgien) eingereicht am 8. Februar 2008 — Spector Photo Group N.V. und Chris Van Raemdonck/Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA)
(Rechtssache C-45/08)
(2008/C 107/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Beroep te Brussel (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Spector Photo Group N.V. und Chris Van Raemdonck
Beklagte: Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA)
Vorlagefragen
1.
Stellen die Vorschriften der Marktmissbrauchsrichtlinie, insbesondere ihr Art. 2, mit Ausnahme der Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten ausdrücklich eine freie Durchführung der Maßnahmen überlassen, eine vollständige Harmonisierung dar oder betreffen sie insgesamt nur eine Mindestharmonisierung?
2.
Ist Art. 2 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie dahin auszulegen, dass die bloße Tatsache, dass eine Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie über Insider-Informationen verfügt und für eigene oder fremde Rechnung Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder veräußert oder dies versucht, gleichzeitig bedeutet, dass diese Person ihre Insider-Informationen ausnutzt?
3.
Muss, falls die zweite Frage zu verneinen ist, angenommen werden, dass die Anwendung von Art. 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie eine bewusste Entscheidung zur Ausnutzung von Insider-Informationen voraussetzt?
Ist es, falls eine solche Entscheidung auch ungeschrieben sein kann, erforderlich, dass sich die Entscheidung zur Ausnutzung solcher Informationen aus Umständen ergibt, die keine andere Auslegung erlauben, oder genügt es, dass die Umstände in diesem Sinne ausgelegt werden können?
4.
Muss, wenn für die Feststellung der Verhältnismäßigkeit einer im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktion im Sinne von Art. 14 der Marktmissbrauchsrichtlinie der erzielte Gewinn berücksichtigt werden muss, angenommen werden, dass die Bekanntmachung der als Insider-Information anzusehenden Tatsache den Kurs des Finanzinstruments tatsächlich spürbar beeinflusst hat?
Falls ja, wie groß muss die Kursbewegung dann mindestens sein, damit sie als spürbar angesehen werden kann?
5.
Unabhängig davon, ob die Kursbewegung nach Bekanntmachung der Information spürbar sein muss oder nicht: Welcher Zeitraum muss nach Bekanntwerden der Information berücksichtigt werden, um die Größe der Kursbewegung festzustellen, und von welchem Zeitpunkt ist für die Bestimmung einer angemessenen Sanktion bei der Ermittlung des erzielten Vermögensvorteils auszugehen?
6.
Ist Art. 14 der Marktmissbrauchsrichtlinie im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat neben der im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktion die Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktion eingeführt hat, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Möglichkeit und/oder die Höhe einer Geldstrafe im Strafverfahren berücksichtigt werden müssen?
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