12.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 92/20
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich) eingereicht am 15. Februar 2008 — Copad SA/1. Christian Dior couture SA, 2. Vincent Gladel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Société industrielle de lingerie (SIL), 3. Société industrielle lingerie (SIL)
(Rechtssache C-59/08)
(2008/C 92/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de Cassation (Frankreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Copad SA
Beklagte: 1. Christian Dior couture SA, 2. Vincent Gladel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Société industrielle de lingerie (SIL), 3. Société industrielle lingerie (SIL)
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 8 Abs. 2 der Ersten Richtlinie Nr. 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1) dahin gehend auszulegen, dass der Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf an Discounter untersagt ist?
2.
Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass ein Lizenznehmer, der Waren unter einer Marke im Europäischen Wirtschaftsraum unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf an Discounter untersagt ist, in den Verkehr bringt, ohne Zustimmung des Markeninhabers handelt?
3.
Im Fall der Verneinung: Kann der Markeninhaber eine solche Bestimmung geltend machen, um sich dem erneuten Vertrieb der Waren zu widersetzen, indem er sich auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie beruft?
(1) ABl. 1989, L 40, S. 1.
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