26.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/18
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 18. Februar 2008 — Auslieferungsverfahren gegen Szymon Kozlowski
(Rechtssache C-66/08)
(2008/C 107/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart
Parteien des Ausgangsverfahrens
Szymon Kozlowski
Vorlagefragen
1.
Steht der Annahme, dass eine Person einen „Wohnsitz“ oder „Aufenthalt“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1) in einem Mitgliedstaat hat, entgegen, dass die betreffende Person
a)
sich nicht ununterbrochen in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält,
b)
sich nicht im Einklang mit Aufenthaltsrecht dort aufhält,
c)
dort gewerbsmäßig Straftaten begeht und/oder
d)
sich dort in Strafhaft befindet?
2.
Ist eine Umsetzung des Art. 4 Nr. 6 RbEuHb in der Weise, dass die Auslieferung eigener Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats zur Strafvollstreckung gegen deren Willen stets unzulässig ist, diejenige von Angehörige anderer Mitgliedstaaten hingegen gegen deren Willen nach behördlichem Ermessen bewilligt werden kann, mit Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft nach Art. 6 Abs. 1 Vertrag über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit Art. 12, Art. 17 ff. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), vereinbar, und, wenn ja, sind die genannten Grundsätze zumindest bei der Ausübung des Ermessens zu beachten?
(1) ABl. L 190, S. 1.
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