12.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 92/23
Klage, eingereicht am 25. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta
(Rechtssache C-76/08)
(2008/C 92/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und D. Lawunmi)
Beklagte: Republik Malta
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) verstoßen hat, dass sie die Voraussetzungen des Art. 9 dieser Richtlinie für die Jagd auf Wachteln (coturnix coturnix) und Turteltauben (streptopelia turtur) während des Frühjahrszugs nicht erfüllt hat;
—
der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie legt Maßnahmen zum Schutz, zur Bewirtschaftung und zur Regulierung dieser Arten fest und regelt die Nutzung dieser Arten. Seit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 übten die maltesischen Behörden ihr Recht zur Anwendung der Abweichung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die Jagd auf Wachteln und Turteltauben zur Zeit des Frühjahrszugs während des Rückzugs zu ihren Nistplätzen in zahlreichen Ländern nördlich des Mittelmeers aus. Im vorliegenden Verfahren sei fraglich, ob die abweichenden Bestimmungen der maltesischen Behörden in den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 fallen, was die Jagd auf die fraglichen Arten in Malta während des Frühjahrszugs erlauben würde, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gebe.
(1) ABl. L 103, S. 1.
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