24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/20
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2008 von Miguel Cabrera Sánchez gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache T-242/06, Miguel Cabrera Sánchez/ HABM und Industrias Cárnicas Valle, SA
(Rechtssache C-81/08 P)
(2008/C 128/34)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Miguel Cabrera Sánchez (Prozessbevollmächtigte: J. A. Calderón Chavero und T. Villate Consonni, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Industrias Cárnicas Valle, SA
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache T-242/06 aufzuheben und die betreffende Entscheidung wegen klarer Unvereinbarkeit der Marken EL CHARCUTERO (Kläger) und EL CHARCUTERO ARTESANO (Beklagte) aufzuheben;
—
über die Kosten zu entscheiden.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Entgegen dem angefochtenen Urteil falle die Gemeinschaftsmarke „El charcutero Artesano“ unter das Verbot des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1), da bei Widerspruch des Inhabers der älteren Marke — in diesem Fall der spanischen Marke „El Charcutero“ — die jüngere wegen Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke oder wegen Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, die beide Marken bezeichneten, zurückzuweisen sei und außerdem die Möglichkeit einer Gefahr der Verwechslung durch das Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke geschützt sei — in diesem Fall Spanien — bestehe. Die Verwechslungsgefahr schließe die Gefahr ein, dass eine gedankliche Verbindung mit der älteren Marke hergestellt werde.
(1) des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).
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