24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/21
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 27. Februar 2008 — David Hütter gegen Technische Universität Graz
(Rechtssache C-88/08)
(2008/C 128/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: David Hütter
Beklagte: Technische Universität Graz
Vorlagefrage
Sind die Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (hier: §§ 3 Abs 3, 26 Abs 1 des österreichischen Vertragsbedienstetengesetzes 1948) entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
(1) ABl. L 303, S. 16.
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