9.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 116/12
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, Irland u. a./Kommission
(Rechtssache C-89/08 P)
(2008/C 116/22)
Verfahrenssprache: Französisch, Englisch und Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und N. Khan)
Andere Verfahrensbeteiligte: Irland, Französische Republik, Italienische Republik, Eurallumina SpA, Aughinish Alumina Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das der Kommission am 17. Dezember 2007 zugestellte Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, Irland u. a./Kommission, aufzuheben;
—
die Rechtssachen zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Für ihr Rechtsmittel führt die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe an, die sie zum einen auf die Unzuständigkeit des Gerichts und auf Verfahrensunregelmäßigkeiten stützt, die die Interessen der Kommission berührt hätten (erste beide Rechtsmittelgründe), und zum anderen auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (dritter bis sechster Rechtsmittelgrund).
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen die Dispositionsmaxime verstoßen und ultra petita entschieden zu haben, da keiner der Kläger im ersten Rechtszug die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (1) erhoben habe. Zudem sei die vom Gericht von Amts wegen geprüfte Rüge keine auf einen Begründungsmangel gestützte Rüge, die der Richter von Amts wegen prüfen könne, sondern eine materielle Rüge, die sich nicht auf im Verfahren angeführte Tatsachen stütze.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Gerichts gegen die allgemeinen Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte geltend, da das Gericht eine Rüge von Amts wegen geprüft habe, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert und nicht einmal angesprochen worden sei.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, beanstandet die Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Gerichts gegen die Art. 230 EG und 253 EG in Verbindung mit Art. 88 EG und den Regeln für den Verfahrensablauf auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.
Hierzu trägt sie erstens vor, dass die Einordnung der streitigen Maßnahmen als „neue“ Beihilfen in einer Klage gegen die endgültige Entscheidung der Kommission nicht mehr in Frage gestellt werden könne, weil die Mitgliedstaaten und die anderen Betroffenen die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in diesem Punkt hätten anfechten können. Da diese Entscheidung nicht angefochten worden sei, sei sie bestandskräftig geworden und die endgültige Entscheidung daher in diesem Punkt ein rein bestätigender Rechtsakt, gegen den nicht vorgegangen werden könne.
Zweitens sei die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zur Zeit des Erlasses des Aktes zu beurteilen. Im vorliegenden Fall aber enthielten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die streitigen nationalen Maßnahmen bei ihrer Einführung keine Beihilfen gewesen seien.
Drittens sei es jedenfalls Sache des Mitgliedstaats und gegebenenfalls des betroffenen Dritten — und nicht der Kommission –, das Vorliegen einer Beihilfe zu beweisen. Fehle es an einem solchen Beweis, müsse die Kommission insoweit auch keine Begründung angeben.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 253 EG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 88 Abs. 1 EG, soweit das Gericht einen Begründungsmangel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 festgestellt habe, obwohl dieser nur auf Maßnahmen anwendbar sei, die bei ihrer Durchführung keine Beihilfen seien, und die Kommission in der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidung nachgewiesen habe, dass die fraglichen Maßnahmen seit ihrer Einführung stets Beihilfen gewesen seien. Zudem habe sich keine der Parteien auf eine Entwicklung des Gemeinsamen Marktes berufen, aufgrund deren Maßnahmen, die bei ihrer Inkraftsetzung keine Beihilfen gewesen seien, später zu Beihilfen geworden seien.
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften sowie gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 geltend, soweit das Gericht der Kommission wegen der Erklärungen des Rates und der Kommission eine besondere Begründungspflicht hinsichtlich der Anwendung dieses Artikels auferlegt habe. Die Rechtsmittelführerin habe eindeutig belegt, dass solche Erklärungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs keinen Einfluss auf die Prüfung nationaler Maßnahmen anhand von Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen haben könnten, da die Begriffe „Beihilfe“ und „bestehende Beihilfe“ rein objektive Begriffe seien.
Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin schließlich vor, das Gericht habe gegen Art. 88 Abs. 1 und 2 EG und Art. 253 EG sowie gegen Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen, soweit es die Entscheidung der Kommission insgesamt für nichtig erklärt, einschließlich des Teils dieser Entscheidung, mit dem das förmliche Prüfverfahren auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 ausgeweitet worden sei. Das Gericht habe nicht erläutert, inwiefern der angebliche Begründungsmangel hinsichtlich der Anwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 die Rechtmäßigkeit dieses Teils der Entscheidung habe beeinträchtigen können. Das Gericht habe ferner den Grundsatz verkannt, dass die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat nichts vortrage, was die Annahme zuließe, dass die fraglichen Maßnahmen bestehende Beihilfen seien, diese Maßnahmen im verfahrensrechtlichen Rahmen des Art. 88 Abs. 2 und 3 EG wie neue Beihilfen behandeln müsse.
(1) ABl. L 83, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy