7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/11
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 28. Februar 2008 — Wall AG gegen Stadt Frankfurt am Main, Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES)
(Rechtssache C-91/08)
(2008/C 142/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wall AG
Beklagte: Stadt Frankfurt am Main, Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES)
Beigeladene: DSM Deutsche Städte Medien GmbH
Vorlagefragen
1.
Sind der auch in der Art. 12, 43 und 49 EGV zum Ausdruck kommende Gleichbehandlungsgrundsatz und das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dahin auszulegen, dass die für öffentliche Stellen daraus abgeleiteten Transparenzpflichten, für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen einem angemessenen Grad von Öffentlichkeit den Wettbewerb zu öffnen und die Nachprüfbarkeit hinsichtlich einer unparteiischen Durchführung des Vergabeverfahrens zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 — C-324/98 — Telaustria, Rn. 60-62; vom 21. Juli 2005 — C-231/03 — Coname, Rn. 17-22; vom 13. Oktober 2005 — C-458/03 — Parking Brixen, Rn. 46-50; vom 6. April 2006 — C-410/04 — ANAV, Rn. 21; vom 13. September 2007 — C-260/04 — Komm./Italien, Rn. 24), es dem nationalen Recht gebieten, dem unterlegenen Wettbewerber einen Anspruch auf Unterlassung einer bevorstehenden Verletzung dieser Pflichten und/oder auf Unterlassung der Fortsetzung einer solchen Pflichtverletzung zu gewähren?
2.
Für den Fall einer Verneinung der Vorlagefrage Nr. 1: Gehören die vorgenannten Transparenzpflichten zum Gewohnheitsrecht der Europäischen Gemeinschaften in dem Sinne, dass sie bereits dauernd und ständig, gleichmäßig und allgemein angewandt und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Norm anerkannt werden?
3.
Gebieten die unter Nr. 1 genannten Transparenzpflichten auch bei einer angestrebten Änderung eines Dienstleistungskonzessionsvertrages — einschließlich des Austauschs eines im Wettbewerb werbend herausgestellten Nachunternehmers –, die Verhandlungen hierüber erneut dem Wettbewerb mit einem angemessenen Grad an Öffentlichkeit zu eröffnen bzw. nach welchen Maßgaben wäre eine solche Eröffnung geboten?
4.
Sind die in der Vorlagefrage Nr. 1 genannten Grundsätze und Transparenzpflichten dahingehend auszulegen, dass bei Dienstleistungskonzessionen im Falle eines Pflichtverstoßes der infolge des Verstoßes geschlossene, auf die Begründung oder die Änderung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtete Vertrag zu kündigen ist?
5.
Sind die in der Vorlagefrage Nr. 1 genannten Grundsätze und Transparenzpflichten und Art. 86 Abs. 2 1 EGV ggf. unter Heranziehung von Art. 2 Abs. 1 b und Abs. 2 der Transparenzrichtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (1) und Art. 1 Abs. 9 der Vergabekoordinationsrichtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) dahingehend auszulegen, dass ein Unternehmen als öffentliches Unternehmen bzw. öffentlicher Auftraggeber diesen Transparenzpflichten unterliegt, wenn
—
es zum Zwecke der Abfallentsorgung und Straßenreinigung von einer Gebietskörperschaft gegründet wurde, aber auch auf dem freien Markt tätig ist,
—
es dieser Körperschaft mit einem Anteil von 51 % gehört, aber Gesellschafterbeschlüsse nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden können,
—
diese Körperschaft nur ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens einschließlich des Aufsichtsratsvorsitzenden stellt und
—
es mehr als die Hälfte seiner Umsätze aus gegenseitigen Verträgen zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung auf dem Gebiet dieser Körperschaft erzielt, wobei diese sich hierfür über kommunale Abgaben von ihren Bürgern refinanziert.
(1) ABl. L 195, S. 35.; Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193, S. 75.)
(2) ABl. L 134, S. 114.
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