9.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 116/14
Klage, eingereicht am 29. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-95/08)
(2008/C 116/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und P. Oliver)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Handhabung der Guten Laborpraxis (GLP) (1) verstoßen hat, dass es nicht die Stellen geschaffen hat, die zur Überprüfung der Durchführung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) in der Lage sind;
—
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/9/EG sei am 12. März 2004 abgelaufen. Der Beklagte verfüge immer noch nicht über Stellen mit den notwendigen Zuständigkeiten für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und die Überprüfung der von diesen durchgeführten Untersuchungen, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten.
(1) Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50, S. 28).
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