24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/22
Klage, eingereicht am 3. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-100/08)
(2008/C 128/40)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillan und R. Troosters)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
1.
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch seinen Verpflichtungen aus Art. 28 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht nachgekommen ist, dass es
—
die Einfuhr, das Halten und den Verkauf von in Gefangenschaft geborenen und aufgezogenen Exemplaren von Vögeln, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden sind, einschränkenden Voraussetzungen unterwirft, die die betroffenen Marktteilnehmer verpflichten, die Markierung der Vögel so zu ändern, dass sie den besonderen belgischen Anforderungen entspricht, und weder die Markierung, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, noch die Zertifikate, die von den CITES-Behörden für diesen Zweck ausgestellt werden, anerkennt;
—
den Händlern die Möglichkeit vorenthält, Ausnahmen von dem Verbot zu erhalten, einheimische europäische Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden sind, zu halten.
2.
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Königliche Verordnung vom 9. September 1981 über den Schutz der Vögel in der Flämischen Region und die Königliche Verordnung vom 26. Oktober 2001 über Maßnahmen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von bestimmten wilden, nicht einheimischen Vogelarten enthielten Vorschriften, durch die 1. die Einfuhr, das Halten und den Verkauf von in Gefangenschaft geborenen und aufgezogenen Exemplaren von Vögeln, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden seien, einschränkenden Voraussetzungen unterworfen würden, und 2. den Händlern die Möglichkeit vorenthalten werde, Ausnahmen von dem Verbot zu erhalten, einheimische europäische Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden seien, zu halten.
Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Beschränkungen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und deshalb grundsätzlich nach Art. 28 EG verboten seien. Denn zum einen führten die Voraussetzungen, die die belgischen Rechtsvorschriften aufstellten, dazu, dass die Präsentation der Exemplare von Vögeln, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden seien, geändert werden müsse, und zum anderen werde der Handelsverkehr auch durch das Verbot für Händler behindert, bestimmte Vögel zu halten, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden seien.
Die Kommission schließt nicht allgemein aus, dass bestimmte Handelsbeschränkungen in diesem Zusammenhang nach Art. 30 EG mit dem Ziel, seltene Arten mit spezifischen Eigenschaften zu schützen, gerechtfertigt sein könnten. Die belgischen Rechtsvorschriften entsprächen dem aber nicht. Außerdem seien die belgischen Maßnahmen nicht erforderlich und verhältnismäßig, um gegebenenfalls ein solches rechtmäßiges Ziel zu erreichen.
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